Eine formlose Umsatzsteuererklärung gilt nicht als Erstattungsantrag
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100190.2019
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Beschwerde Beschwerdeführerin, Adresse-Deutschland, vom 23.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 04.05.2018 betreffend Umsatzsteuer 2017 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (kurz = Bf.) ist eine in Deutschland ansässige GmbH & Co. KG und führt ein Hotel.
Mit Eingabe an das Finanzamt vom 25.04.2018 stellte sie einen formlosen Antrag auf Erstattung von Vorsteuern.
Dem Antrag legte sie eine Umsatzsteuererklärung für 2017, Kopien der erstattungsgegenständlichen Rechnungen sowie deren Auflistung bei.
Laut der beigelegten Umsatzsteuererklärung hatte die Bf. im Jahr 2017 weder Lieferungen, Leistungen noch einen Eigenverbrauch erbracht.
Unter der Rubrik Gesamtbetrag der Vorsteuern führte sie einen Betrag von 2.196,30 Euro, den sie auch gleichzeitig als Gutschrift auswies, an.
In der Auflistung der erstattungsgegenständlichen Rechnungen waren Rechnungsaussteller, Rechnungsnummern, Datum, Bruttobetrag, Umsatzsteuer und Nettobetrag ausgewiesen.
Der Nettobetrag der empfangenen Leistungen 11.042,83 Euro und die darin enthaltenen Vorsteuern laut dieser Auflistung betrugen 2.196,30 Euro.
Das Finanzamt ging offensichtlich irrtümlich davon aus, dass die Bf. im Jahr 2017 im Inland Umsätze zum Normalsteuersatz in Höhe von 11.042,83 Euro erbrachte habe und keine Vorsteuern geltend mache.
Das Finanzamt veranlagte die Bf. in der Folge zur Umsatzsteuer 2017 und setzte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 die Umsatzsteuer 2017 mit 2.196,30 Euro fest.
Gegen diesen Bescheid bracht die Bf. mit Eingabe vom 16.05.2018 Beschwerde ein.
Sie führte darin aus, dass sie, wie bereits telefonisch besprochen eine korrigierte Umsatzsteuererklärung 2017 vorlege. Die Kopien der Rechnungen habe sie bereits ihrem Antrag vom 25.04.2018 beigelegt.
Sie begehrte darin noch einmal die Erstattung der österreichischen Vorsteuern.
Die berichtigte Umsatzsteuererklärung 2017 wies abermals keine Umsätze, sondern lediglich die bereits geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von 2.196,30 Euro aus.
Mit E-Mail vom 18.06.2018 forderte das Finanzamt die Bf. auf, darzulegen, warum die korrigierte Umsatzsteuererklärung 2017 keine Umsätze, sondern nur Vorsteuern enthalte.
Laut Vorbringen des Finanzamtes habe die Bf. auf diese E-Mail nicht geantwortet.
Das Finanzamt wertete diese E-Mail als Mängelbehebungsauftrag.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2019 erklärte das Finanzamt die Beschwerde der Bf. vom 04.05.2018 als gegenstandslos gemäß § 256 Abs. 3 BAO.
Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass die Bf. dem "Mängelbehebungsauftrag" mit einer Fristsetzung bis zum 18.07.2018 nicht nachgekommen sei und die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe.
Die Bf. stellte in der Folge mit Eingabe vom 12.02.2019 einen Vorlageantrag.
Rechtslage
Die maßgeblichen unionsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen lauten:
Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008, ABl L 44,23
Artikel 7
Um eine Erstattung von Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Erstattung zu erhalten, muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen.
Artikel 8
(1) Der Erstattungsantrag muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;
b) eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
c) eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers, für die die Gegenstände und Dienstleistungen erworben werden;
d) der Erstattungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
e) eine Erklärung des Antragstellers, dass er während des Erstattungszeitraums keine Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht hat, die als im Mitgliedstaat der Erstattung bewirkt gelten, mit Ausnahme der Umsätze gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii;
f) die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer des Antragstellers;
g) seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Angaben sind in dem Erstattungsantrag für jeden Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
a) Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
b) außer im Falle der Einfuhr die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer im Sinne der Artikel 239 und 240 der Richtlinie 2006/112/EG ;
c) außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung im Sinne des Artikels 215 der Richtlinie 2006/112/EG ;
d) Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
e) Steuerbemessungsgrundlage und Mehrwertsteuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
f) gemäß Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2 berechneter Betrag der abziehbaren Mehrwertsteuer in der Währung des Mitgliedstaats der Erstattung;
g) gegebenenfalls der nach Artikel 6 berechnete und als Prozentsatz ausgedrückte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs;
h) Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen aufschlüsselt nach den Kennziffern gemäß Artikel 9.
Artikel 9
(1) In dem Erstattungsantrag muss die Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen nach folgenden Kennziffern aufgeschlüsselt werden:
1 = Kraftstoff;
2 = Vermietung von Beförderungsmitteln;
3 = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder 2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);
4 = Maut und Straßenbenutzungsgebühren;
5 = Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
6 = Beherbergung;
7 = Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
8 = Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
9 = Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen;
10 = Sonstiges.
Wird die Kennziffer 10 verwendet, ist die Art der gelieferten Gegenstände und erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
(2) Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder Kennziffer gemäß Absatz 1 vorlegt, sofern dies aufgrund von Einschränkungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gemäß der Richtlinie 2006/112/EG , wie diese im Mitgliedstaat der Erstattung angewendet wird, oder im Hinblick auf die Anwendung einer vom Mitgliedstaat der Erstattung gemäß den Artikeln 395 oder 396 jener Richtlinie gewährten relevanten Ausnahmeregelung erforderlich ist.
Artikel 11
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann vom Antragsteller verlangen, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand der harmonisierten Codes vorzulegen, die gemäß Artikel 34a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates (6) bestimmt werden.
EU-Verordnung 904/2010 vom 07.10.2010, ABl L268,1:
KAPITEL XII
Artikel 48
(1) Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.
(2) Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.
(…).
UStG 1994
Gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 kann der Bundesminister für Finanzen bei nicht im Inland ansässigen Unternehmern, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend vom
§ 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 sowie den §§ 12 und 20 UStG 1994 regeln.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird
BGBl. Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 158/2014:
Erstattungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 3 Abs. 1
Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält (….).
Erwägungen
Laut Aktenlage hatte die Bf. im Beschwerdejahr 2017 im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte und auch keine Umsätze in Österreich ausgeführt.
Die Bf. machte formlos die Erstattung von Vorsteuern in Höhe von 2.196,30 Euro geltend, in dem sie eine Umsatzsteuererklärung für 2017 samt den mit österreichischer Vorsteuer behafteten Rechnungen einreichte. Diese Erklärung wies keine steuerpflichtigen Umsätze, sondern lediglich Vorsteuern aus.
Im Erstattungsverfahren hat die Antragstellung zwingend über das elektronische Portal des Ansässigkeitsstaates unter Einhaltung der im § 3 der Erstattungsverordnung geregelten Voraussetzungen zu erfolgen.
Die Bf. hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sondern in Österreich eine für Erstattungszwecke nicht vorgesehene Umsatzsteuererklärung samt Rechnungen eingereicht.
Nach § 3 der Erstattungsverordnung gilt der Antrag als nicht vorgelegt, da er die in den Artikeln 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG festgelegten Angaben nicht enthält.
Die eingereichte Umsatzsteuererklärung kann nicht als Erstattungsantrag umgedeutet werden und ist daher auch keiner Mängelbehebung zugänglich. Es liegt folglich kein einer Entscheidung zugänglicher Erstattungsantrag vor.
Dessen ungeachtet hat das Finanzamt die eingereichte Umsatzsteuererklärung 2017 als Antrag auf Veranlagung der Umsatzsteuer 2017 gewertet und offenbar irrtümlich angenommen, die Bf. habe in Österreich steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 11.042,83 Euro erbracht, die beantragten Vorsteuern nicht in Abzug gebracht, sondern als Steuerschuld festgesetzt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.01.2019 erklärte das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos, weil ein (tatsächlich nicht ergangener) Mängelbehebungsauftrag nicht beantwortet worden sei. Diese Beschwerdevorentscheidung ist inhaltlich rechtswidrig, aber durch die Einbringung des Vorlageantrages unbeachtlich, da die Bescheidbeschwerde dadurch gemäß § 264 Abs. 4 BAO wieder als unerledigt gilt.
Feststeht, dass die Bf. für 2017 nicht zur Umsatzsteuer zu veranlagen war, und die Festsetzung der Umsatzsteuer laut angefochtenem Bescheid sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtswidrig ist.
Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der Aktenlage und nicht auf der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 13. Jänner 2020
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | RL 2008/9/EG , ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 |
Verweise: | RL 2008/9/EG , ABl. Nr. L 44 vom 20.02.2008 S. 23 |
