Keine Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.2100043.2020
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache
ausl.Unternehmer, über die Beschwerde vom 04.07.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom 07.06.2019, betreffend Umsatzsteuer zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in Slowenien.
Die Bf. beantragte fristgerecht die Erstattung von Vorsteuern aus dem Kauf eines Huawei P 20 Handys (Kaufpreis 369,99 Euro + 74 Euro Umsatzsteuer).
Das Finanzamt verweigerte die Erstattung der Vorsteuer mit folgender Begründung:
„Gem. Art. 5 der 8. Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU gilt das Vorsteuererstattungsverfahren nicht für die Lieferungen von Gegenständen welche steuerfrei sind oder nach Art. 15 Nr. 2 der Richtlinie 77/388/EWG von der Steuer befreit sein könnten. Da es sich im vorliegenden Fall um eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung im Abholfall handelt, kann eine Vorsteuererstattung nicht erfolgen.“
Die dagegen eingebrachte Beschwerde begründete die Bf. damit, dass der Verkäufer, die Firma, nicht bereit gewesen sei, eine Rechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer auszustellen.
Das Finanzamt forderte die Bf. mittels E-Mail auf darzulegen, ob die gekaufte Ware (Huawei P20) nach dem Kauf mit nach Slowenien genommen wurde bzw. warum die Waren in Österreich gekauft wurde. Das E-Mail wurde an die im Erstattungsantrag angegebene Adresse gesendet.
Da die Bf. dieses Ergänzungsersuchen nicht beantwortete, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Im Vorlageantrag erklärte die Bf, dass sie das Mail nicht erhalten habe und beantragte neuerlich die Erstattung der Vorsteuern.
Aus den vorliegenden Unterlagen (Beiblatt zum Kassabon) ergibt sich, dass dem Verkäufer, der Firma die UID der Bf. sowie der Umstand, dass sie die Ware abholte, bekannt war.
Rechtslage
Innergemeinschaftliche Lieferung – UStG 1994 BGBl. 663/1994 idF BGBl. 756/1996
Art. 7 (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, (…)
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
RICHTLINIE 2008/9/EG DES RATES vom 12. Februar 2008:
Artikel 4: Diese Richtlinie gilt nicht für:
a) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung fälschlich in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge;
b) in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Artikel 138 oder Artikel 146 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.
Das BFG hat erwogen
Im Beschwerdefall steht fest, dass hinsichtlich der Lieferung des Mobiltelefons die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art 7 UStG 1994 (in der 2018 geltenden Fassung) vorliegen:
1. Die Bf. hat den Gegenstand der Lieferung (auch laut eigenen Angaben) von Österreich nach Slowenien befördert
2. die Bf. (als Abnehmer) ist ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat (aufgrund dessen wurde ein Erstattungsantrag gestellt)
3. der Erwerb des Mobiltelefons ist bei der Bf. in Slowenien steuerbar (die Mehrwersteuersystemrichtlinie ist hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbes unbedingt und in allen Mitgliedstaaten zwingend umzusetzen).
Die Erstattung von Vorsteuern erfolgt in Österreich aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. 279/1995 idF BGBl. 222/2009 .
Diese Verordnung ist in Umsetzung des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. 2. 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der RL 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ergangen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064).
Gemäß Art. 4 der RL 2008/9/EG findet das Erstattungsverfahren keine Anwendung auf nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates der Erstattung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuerbeträge für Lieferungen von Gegenständen, die gemäß Art. 138 (innergemeinschaftliche Lieferung) oder Art. 146 Abs. 1 lit b der Richtlinie 2006/112/EG von der Steuer befreit sind oder befreit werden können.
Da die Lieferung im Beschwerdefall als innergemeinschaftliche Lieferung von der Steuer befreit werden kann, ist eine Erstattung dieser zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064) nicht zulässig.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdefall hat der VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064 die Rechtsfrage bereits eindeutig geklärt weshalb eine Revision nicht zulässig ist.
Graz, am 27. April 2020
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |