BFG RV/1200027/2020

BFGRV/1200027/202031.5.2021

Zollschuld für gewerbliche Beförderung ?

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2021:RV.1200027.2020

 

Entscheidungstext

Im Namen der republik

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SchneideR´S Rechtsanwalts-KG, Ebendorferstraße 10 Tür 6b, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt (nunmehr Zollamt Österreich) vom 26. Februar 2020, ***Zahl***, betreffend Eingangsabgaben, zu Recht erkannt:

 

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Im Zuge einer Kontrolle durch Organe der deutschen Zollverwaltung auf der Autobahn A 8 am 20.8.2017 wurde festgestellt, dass der in ***6*** ansässige Beschwerdeführer (Bf.) im Auftrag von ***1***, Vorstandsvorsitzender der ***2*** AG in ***O***, Schweiz, ein Kraftfahrzeug der Marke Ferrari 488 Spider, zugelassen auf die ***4***, Schweiz, aufgeladen auf den ebenfalls in der Schweiz zugelassenen Anhänger, aus der Schweiz kommend über die Zollstelle Höchst in das Zollgebiet der Union gebracht hat, ohne eine ausdrückliche Zollanmeldung beim Passieren der Zollstelle abzugeben. Zielort der Fahrt war ***9***. Der Ferrari wurde auf dem Anhänger belassen und sichergestellt, nach Entrichtung der Eingangsabgaben am 25.8.2017 wieder ausgefolgt und danach unter Anmeldung zur Ausfuhr unmittelbar wieder aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Vorschreibung der Eingangsabgaben für den aufgeladenen Ferrari gelangte das deutsche Zollamt zur Ansicht, dass es für die buchmäßige Erfassung und Mitteilung der Zollschuld nicht zuständig sei, veranlasste die Rückzahlung der entrichteten Abgaben und trat den Akt an die österreichische Zollverwaltung ab.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017, 920000/***/2017, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Bf. die buchmäßige Erfassung von Abgaben für den Ferrari mit, weil dieser ohne Überführung in ein Zollverfahren in das Zollgebiet der Union verbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2018 setzte das Zollamt den Zoll aufgrund der zwischenzeitlich beigebrachten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 mit Null fest, verringerte dementsprechend den Betrag an Einfuhrumsatzsteuer und wies im Übrigen aber die Beschwerde als unbegründet ab: Mangels Offenlegung eines Vertreterhandelns gegenüber der Eingangszollstelle gelte das Handeln des Bf. gemäß Art. 19 Abs. 1 UZK als solches im eigenen Namen und in eigener Verantwortung. Damit lägen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung des Ferraris durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person nicht vor.

Hierauf beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, das mit Erkenntnis vom 1.10.2019, RV/1200024/2018, den Bescheid ersatzlos aufgehoben hat. Der Bf. habe zulässiger Weise die Überführung des aufgeladenen PKWs konkludent in Vertretung des Eigners des Beförderungsmittels vorgenommen.
Selbst dann, wenn von einem vorschriftswidrigen Verbringen auszugehen sei, sei die Zollschuld jedenfalls durch nachgewiesene Wiederausfuhr unmittelbar nach Freigabe des Ferraris durch die deutschen Zollbehörden, nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erloschen.

Die gegen das Erkenntnis eingebrachte Amtsrevision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.1.2020, Ra 2019/16/0213-6, als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin hat das Zollamt auch die buchmäßige Erfassung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für das Zugfahrzeug, VW Tuareg, sowie den Anhänger, auf den der Ferrari aufgeladen war, beide zugelassen auf die ***2*** AG, Schweiz, vorgenommen und damit begründet, diese Fahrzeuge seien gewerblich verwendet worden (Bescheid vom 26.2.2020, ***Zahl***). Der Bf. habe seinen Wohnsitz im Zollgebiet, sein Arbeitgeber, die ***2*** GmbH, sei ebenfalls im Zollgebiet, in ***9***, ansässig. Die Voraussetzungen des Art. 212 (3) iVm. Art. 214 b) und Art. 215 (3) UZK-DA liegen daher nicht vor.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurden lediglich Einwendungen zum Zollwert der Fahrzeuge vorgebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.4.2020, ***5***, gab das Zollamt der Beschwerde hinsichtlich des geschätzten Wertes teilweise statt.

Im Vorlageantrag beantragte der Bf. den Bescheid in seinem gesamten Umfang aufzuheben. Insbesondere wendet er sich gegen die Ansicht des VwGH, dass bei konkludenter Zollanmeldung gem. Art. 141 UZK-DA mangels ausreichender Offenlegung ein Vertreterhandeln nicht möglich sei und daher immer ein Eigengeschäft vorliege.
Diese Schlußfolgerung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen unter Rz 14 des Erkenntnisses, wonach eine ausdrückliche Erklärung des Vertreters nicht gefordert wird, sondern es ausreiche, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den Umständen des Falles zweifelsfrei ergäbe, was gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln sei.
Da im konkreten Fall zweifelsfrei der Bf. als Vertreter gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass der Bf. die konkludente Anmeldung nicht auf eigene Rechnung sondern als Vertreter des berechtigten Zulassungsinhabers vorgenommen habe.
Da der VwGH diese Möglichkeit ausgeschlossen habe, habe er eine verbindliche Auslegung des Art. 19 UZK vorgenommen, welche ohne Befassung des Europäischen Gerichtshofes nur dann zulässig wäre, wenn die Auslegung zweifelsfrei vorgenommen werden könnte, was hier nicht der Fall sei.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die schweizer Unternehmerin ***3*** beauftragte im August 2017 die ***2*** AG, ***O***, Schweiz, die sich mit der europaweiten Vermietung von Luxusfahrzeugen befasst und Niederlassungen in ***6***, ***7*** und ***8*** hat, mit der Überstellung des auf die ***4*** zugelassenen Ferraris von der Schweiz nach ***9***.

Der Ferrari wurde auf in der Schweiz für die ***2*** AG amtlich zugelassenene Fahrzeuge (Anhänger, Zugfahrzeug VW Tuareg) geladen und am 20.8.2017 vom Bf, der in ***6*** ansässig und bei der ***2*** GmbH in ***9*** beschäftigt war, von der Schweiz über den Grenzübergang Höchst (ohne Abgabe einer ausdrücklichen Zollanmeldung) nach ***9*** verbracht. Die Überstellung des Ferraris erfolgte über Auftrag des ***1*** als CEO der ***2*** AG Schweiz, für Rechnung der ***3***. Der Bf. war als Fahrer eines gewerblichen Transportes der ***2*** AG tätig.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Zollamtsakten, den Feststellungen der deutschen Zollverwaltung und den Stellungnahmen des Bf. sowie des ***1***. ***3*** hat bestätigt, dass sie den Transportauftrag der ***2*** AG Schweiz erteilt und ihr von dieser SFr 500,00 in Rechnung gestellt wurden.

Entgegen der Ansicht im gegenständlichen Verfahren ist das Zollamt bisher (Vorschreibung betr. Ferrari) davon ausgegangen, dass ***Bf1*** im Auftrag der ***2*** AG, Schweiz, den Transport durchgeführt hat. Weshalb die Abgabenbehörde von ihrer bisherigen Ansicht abgegangen ist ***Bf1*** sei im Auftrag der schweizer ***2*** AG mit den Fahrzeugen unterwegs gewesen, lässt sich weder aus der Bescheidbegründung noch aus den übermittelten Unterlagen erschließen. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte. Sowohl durch die Angaben des ***1*** als auch durch die Bestätigung der ***10***, Inhaberin der ***4***, Schweiz, sie habe den Transportauftrag an der ***2*** AG erteilt, ist von einer gewerblichen Verwendung durch das schweizer Unternehmen auszugehen, das ***Bf1*** dafür als Fahrer eingesetzt hat.

Verwender der Fahrzeuge war die ***2*** AG Schweiz, da sowohl der Anhänger als auch der VW Tuareg für deren Geschäftsbetrieb im Einsatz standen.
Den wirtschaftlichen Vorteil, das Transportentgelt, wurde von dieser vereinnahmt.

Allein aus der Aussage des ***Bf1*** im Zuge der Beanstandung durch die deutschen Zollbeamten, er sei "im Auftrag der Firma" unterwegs und er habe "einen Arbeitsvertrag mit der Firma" bedeutet nicht, dass der Transport im Auftrag der in ***9*** ansässigen ***2*** GmbH durchgeführt worden ist.
Der Transportauftrag wurde der Schweizer ***2*** AG erteilt und von ***Bf1*** als Fahrer des (gewerblichen) Transportes für diese durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Art. 79 UZK Entstehen der Zollschuld bei Verstößen
(1) Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:
a) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet,
b) eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Union,
c) eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.

(2) Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:
a) der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist,
b) der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

(3) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,
a) wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte,
b) wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und für Rechnung der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte,
c) wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

(4) In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder die Pflichten aus der Zollanmeldung der Waren zu diesem Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.

Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zollverfahren erstellt und werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in dieses Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Art. 250 UZK lautet:
1) In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:
a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder
b) handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht das Verbringen oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

(2) Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn
a) keine Veränderungen der Waren beabsichtigt ist, außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs,
b) die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 223, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
c) der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig ist, es sei denn, anderweitig ist etwas anderes vorgesehen,
d) die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.
Als Beförderungsmittel gelten auch Anhänger, die an Straßenfahrzeuge angehängt werden.

Art. 207 UZK-DA:

Für die in den Artikeln 208 bis 211 und Artikel 213 genannten Waren kann die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben auch gewährt werden, wenn der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens im Zollgebiet der Union ansässig sind.

Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke.

Als "Gewerbliche Verwendung" eines Beförderungsmittels gelten die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Waren gegen Entgelt oder andere materielle Vorteile (Gewinnabsicht) oder auch die Beförderung von Waren im Rahmen eines Betriebes ohne Entgelt (Werkverkehr).
Als "Verwender" gilt jenes Unternehmen, für dessen Geschäftsbetrieb das Beförderungsmittel im Einsatz steht und das den wirtschaftlichen Vorteil aus der Verwendung des Fahrzeuges erzielt.

Dass es sich verfahrensgegenständlich um eine gewerbsmäßige Warenbeförderung gehandelt hat, steht außer Streit. Der am Anhänger geladene Ferrari sollte gegen ein Entgelt von SFr 500,00 durch die ***2*** AG, Schweiz, im Auftrag der ***3***, einer schweizer Unternehmerin, nach ***9*** transportiert werden.
Verwender der Fahrzeuge war die ***2*** AG Schweiz, da sowohl der Anhänger als auch der VW Tuareg für deren Geschäftsbetrieb im Einsatz standen.
Den wirtschaftlichen Vorteil, das Transportentgelt, wurde von dieser vereinnahmt.

Eine Überführung in die vorübergehende Verwendung ist gem. Art. 250 Abs. 2 Buchst. c UZK grundsätzlich nur möglich, wenn der Inhaber des Verfahrens außerhalb des EU-Zollgebiets ansässig ist. Dies gilt gem. Art. 212 Abs. 3 Bucht. b UZK-DA auch für Beförderungsmittel.

Verwender des VW Tuareg und des Anhängers war die ***2*** AG, die auch Bewilligungs-/Verfahrensinhaberin war. Da diese ihren Sitz in der Schweiz hat, war die Überführung in die vorübergehende Verwendung zulässig.

Entgegen der Ansicht des Zollamtes ist der Wohnsitz des Fahrzeugführers, hier des Bf., grundsätzlich unerheblich, da er weder Verwender noch Bewilligungsinhaber war.

Damit steht für das Bundesfinanzgericht fest, dass die Zollschuldvorschreibung zu Unrecht erfolgt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der mit dem vorliegenden Erkenntnis zu beantwortenden Rechtsfragen ergibt sich aus dem Wortlaut der anzuwendenden und im Erkenntnis zitierten Bestimmungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor

 

Salzburg, am 31. Mai 2021

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930

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