Wirtschaftliches Eigentum des Gatten bei zivilrechtlichem Eigentum seiner Frau?
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100558.2015
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner
in der Beschwerdesache der Na KG, Adr., Ort,
betreffend den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 06.12.2010
hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO idF BGBl. I 2013/14 aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
In einem ersten Rechtsgang gelangte die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates (nun: Richterin des Bundesfinanzgerichtes) zu dem Schluss, dass es sich bei den im zivilrechtlichen Eigentum der AB stehenden Räumlichkeiten um wirtschaftliches Eigentum von BB handle. Es könne daher der Abgabenbehörde nicht entgegengetreten werden, soweit sie die Mietzahlungen, die von der beschwerdeführenden Rechtsanwälte KG an AB gingen, dem BB als Einkünfte aus Vermietung im Sonderbetriebsvermögen zugerechnet und einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hätte.
Die Richterin begründete ihre Rechtsauffassung damit, dass einerseits die Vereinbarungen zwischen den Ehegatten B bzw. AB und der KG (Mietvertrag, Darlehensvertrag) nicht den strengen, für Verträge zwischen nahen Angehörigen geltenden Anforderungen entsprächen und daher für den Bereich des Steuerrechts keine Anerkennung finden könnten. Andererseits lägen auch unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums betrachtet die wesentlichen Befugnisse bei BB (Veräußerungs- und Belastungsverbot zu seinen Gunsten).
Der im weiteren Verlauf angerufene Verwaltungsgerichtshof hob die entsprechende Berufungsentscheidung des UFS mit Erkenntnis vom 28.5.2015, 2013/15/0135-6, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Ohne speziell auf die Ausführungen zur fehlenden Fremdüblichkeit von Verträgen Bezug zu nehmen, vertrat er im Wesentlichen die Rechtsmeinung, ein Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle zwar eine erhebliche Beeinträchtigung der Befugnisse des zivilrechtlichen Eigentümers dar, räume aber dem Berechtigten nicht die Möglichkeit ein, mit der Liegenschaft einem Eigentümer gleich schalten und walten zu können. Wem Wertsteigerungen zugutekämen und wen Wertminderungen belasteten, habe der UFS nicht untersucht. Zivilrechtliche Eigentümerin sei unstrittig AB.
Ermittlungen der Richterin:
In der Folge wurde seitens des BFG nachstehendes Ergänzungsersuchen an die beschwerdeführende KG gerichtet:
"Der VwGH hat in seinem die obenstehende Beschwerdesache betreffenden Erkenntnis vom 28.5.2015, 2013/15/0135-6, keine hinreichende Handhabe für eine Annahme des wirtschaftlichen Eigentums des BB an den in Streit stehenden Kanzleiräumlichkeiten erkannt.
Insbesondere habe der UFS nicht untersucht, wer die Chance von Wertsteigerungen für sich beanspruchen könne bzw. das Risiko von Wertminderungen trage.
Sie werden daher höflich ersucht darzutun, wie sich die Risikotragung und die Lukrierung von Wertsteigerungen in Bezug auf die streitgegenständliche Immobilie gestalten.
Legen Sie im Weiteren dar, ob zwischen AB und ihrem Gatten BB allenfalls eine im Innenverhältnis vereinbarte obligatorische Bindung besteht, die AB dazu verhält, ihr Recht an der Liegenschaft in einer bestimmten Weise auszuüben (Treuhandverhältnis)."
Es langte nachstehendes Antwortschreiben ein:
"Das Risiko und die allfällige Lukrierung von Wertsteigerungen in Bezug auf die streitgegenständliche Immobilie kommt ausschließlich der grundbücherlichen Eigentümerin AB zu. Weiters wird mitgeteilt, dass zwischen AB und ihrem Gatten BB im Innenverhältnis keine wie immer geartete obligatorische Bindung besteht, eine solche auch nicht vereinbart ist und auch kein Treuhandverhältnis zwischen AB und BB besteht."
Erwägungen
In Zusammenschau von rechtlicher Würdigung des VwGH und obenstehendem Ermittlungsergebnis, dem das BFG nichts entgegenzusetzen vermag, war wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit/Unzuläsigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die zu lösende Rechtsfrage war als solche Gegenstand eines einzelfallbezogenen Erkenntnisses des VwGH.
Feldkirch, am 12. August 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |