BFG RV/1100385/2014

BFGRV/1100385/201416.7.2014

Aliquotierter Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100385.2014

 

Entscheidungstext

Schillerstraße 2

6800 Feldkirch

www.bfg.gv.at

DVR: 2108837

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. K in der Beschwerdesache des X Y, S-Gasse xx, Gde S, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12. März 2014 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2013 zu Recht erkannt:

 

1) Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird festgesetzt mit:Das Einkommen im Jahr 2013 beträgt:

- 894,00 € 

13.972,00 €

Berechnung der Einkommensteuer:

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:UHM GmbHAuf Grund der Kontrollrechnungnach § 3 Abs. 2 EStG 1988anzusetzende EinkünftePauschbetrag für Werbungskosten

 

2.061,48 €8.078,30 €

 

4.024,22 €- 132,00 €

 

 

 

14.032,00 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

14.032,00 €

Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):Pauschbetrag für Sonderausgaben

- 60,00 €

Außergewöhnliche Belastungen:Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes(§ 34 (4) EStG 1988)Selbstbehalt

- 100,00 €100,00 €

Einkommen

13.972,00 €

Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:(13.972,00 - 11.000,00) x 5.110,00 / 14.000,00

1.084,78 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

1.084,78 €

Unterhaltsabsetzbetrag

- 394,20 €

Verkehrsabsetzbetrag

- 291,00 €

Arbeitnehmerabsetzbetrag

- 54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

345,58 €

Einkommensteuer

345,58 €

Anrechenbare Lohnsteuer (260)

- 1.239,86 €

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988

0,28 €

Festgesetzte Einkommensteuer

- 894,00 €

 

2) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

 

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog im streitgegenständlichen Jahr vom 1. Juni bis zum 31. Juli bzw. vom 12. August bis zum 31. Dezember Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Beschäftigung bei HU (Gd H, M-Straße mm) bzw. bei der M GmbH (Gde S, R-Straße rr) und außerdem (während seiner Arbeitslosigkeit) Notstandshilfe und Krankengeld. Sein Wohnsitz befand sich im Beschwerdejahr bis 18. Februar in G D, E-Straße ee, sowie ab 18. Februar in Ge L, W-Straße ww (vgl. entsprechende Abfrage aus dem Zentralen Melderegister).

In seiner am 9. März 2014 elektronisch eingelangten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 begehrte der Bf. ua. unter dem Titel “Pendlerpauschale“ sowie "Pendlereuro" die Berücksichtigung von jeweils 282,00 € als Werbungskosten bzw. Absetzbetrag und Krankheitskosten iHv 100,00 € als außergewöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt). Gleichzeitig gab er die Namen und die Geburtsdaten seiner drei Kinder bekannt (Nd Y, geb. xyz; AA Y, geb. yxz; LM YK, geb. zyx).

Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. März 2014 wurde der Bf. für das Jahr 2013 veranlagt; dabei berücksichtigte das Finanzamt ua. das geltend gemachte Pendlerpauschale als Werbungskos­ten bzw. den beantragten Pendlereuro als Absetzbetrag; die geltend gemachten Krankheitskosten fanden keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, weil diese den errechneten Selbstbehalt iHv 864,00 € nicht überstiegen.

Mit gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2013 erhobener Beschwerde (elektronisch eingelangt am 7. April 2014) begehrte der Bf. zusätzlich die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages von je 132,00 € sowie den vollen Unterhaltsabsetzbetrag für seine drei Kinder LM, Nd und AA, für welche er ganzjährig ordnungsgemäß den Unterhalt bezahlt habe.

Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens [vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 14. April 2014, wonach der Bf. ersucht wurde, 1. eine für 2013 gültige behördliche Bestätigung (zB BH-Beschluss, Gerichtsurteil, etc.) nachzureichen, aus welcher ersichtlich sei, wieviel er an Unterhalt für die nicht haushaltszugehörigen Kinder zu zahlen verpflichtet gewesen sei, und sofern die Alimente aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit der Kindesmutter bezahlt würden, bekannt zu geben, wieviel an Unterhalt pro Kind und pro Monat vereinbart worden sei, und 2. die tatsächlich bezahlten Alimente für Jänner bis Dezember 2013 belegmäßig nachzuweisen, wobei ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Rückzahlung eines vorhandenen Unterhaltsrückstandes im Zuge der Veranlagung 2013 nicht berücksichtigt werden könne. Aus den vorgelegten Unterlagen müsse daher ersichtlich sein, dass es sich um die Zahlung des laufenden Unterhaltes für die Kinder und nicht um die Abdeckung eines Unterhaltsrückstandes handle. Zwecks Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung des beantragten Pendlerpauschales und des Pendlereuros wurde der Bf. 3. ersucht, die genauen Anschrift der Arbeitsstätte/n, die genaue Anschrift der der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung, die kürzest befahrbare einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in km, die Wegstrecke bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels (Gehweg, Bus, ÖBB, etc.) bekannt zu geben und, sofern ihm die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zeitlich nicht zumutbar sei, die Gründe (unter Angabe seiner Normalarbeitszeiten) dafür zu erläutern bzw. die unzumutbare Wegzeit aufzuschlüsseln. Abschließend wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass er dann, wenn er im Veranlagungsjahr verschiedene Arbeitsstätten aufgesucht haben sollte, die Angaben für jede Arbeitsstätte bzw. jeden Arbeitszeitraum gesondert anzuführen habe und ein Pendlerpauschale nur insoweit berücksichtigt werden könne, als auch tatsächlich Aufwendungen für die Fahrten "Wohnung-Arbeitsstätte" angefallen seien] legte der Bf. Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D an das Bezirksgericht D vom 20. Dezember 2013 (betreffend die Kinder AA und Nd) bzw. vom 15. Jänner 2014 (betreffend das Kind LM) samt Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vor, woraus sich ua. ergibt, dass der Bf. hinsichtlich seiner Kinder AA und Nd zu monatlichen Unterhaltszahlungen iHv 210,00 € (laut Berichtigungsbeschluss des Bezirksgerichtes D vom 22.5.2013) sowie hinsichtlich seinem Kind LM iHv 280,00 € (laut Beschluss des Bezirksgerichtes ZB vom 10.12.2007) verpflichtet ist und einschließlich der Unterhaltsverpflichtung für Dezember 2013 ein Unterhaltsrückstand iHv je 4.631,02 € (bezüglich AA und Nd) bzw. iHv 22.249,25 € (bezüglich LM) besteht. Weiters wurden Nachweise betreffend am 6. März 2014 durchgeführte Überweisungen von Alimenten iHv 420,00 € sowie 280,00 € vorgelegt.

Mit E-Mail vom 30. April 2014 wurde von Seiten der Bezirkshauptmannschaft ZB eine mit 23. April 2014 datierte Bestätigung übermittelt, woraus ersichtlich ist, dass der Bf. im Jahr 2013 für sein Kind LM Unterhaltszahlungen iHv insgesamt 929,24 € geleistet hat.

Mit Einkommensteuerbescheid 2013 (Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO) vom 7. Mai 2014 wurde der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 12. März 2014 insofern zu Ungunsten des Bf. abgeändert, als das geltend gemachte Pendlerpauschale bzw. der Pendlereuro unberücksichtigt blieb, zumal die entsprechenden Voraussetzungen für deren Anerkennung nicht vorlägen bzw. nicht überprüft werden könnten; den für die Kinder AA und Nd begehrten (vollen) Unterhaltsabsetzbetrag versagte das Finanzamt die Anerkennung, weil der Bf. trotz Aufforderung keine Zahlungsnachweise für 2013 erbracht habe; im Hinblick auf den für seinen Sohn LM beantragten (vollen) Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigte die Abgabenbehörde einen aliquoten Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate (Berechnung: 929,24 €/280,00 € = drei volle Monate); die beantragten Kinderfreibeträge blieben unberücksichtigt, zumal dem Bf. für die drei Kinder im Kalenderjahr 2013 nicht für mehr als sechs Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe [auf die entsprechenden Ausführungen des Finanzamtes in der zusätzlichen Bescheidbegründung (Verf67) vom 6.5.2014 wird verwiesen].

Mit Anbringen (FinanzOnline) vom 2. Juni 2014 stellte die Bf. einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, womit die Beschwerde wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag gab der Bf. Nachstehendes an:
"Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 06.05.2014 wurde mir der Unterhaltsabsetzbetrag nicht vollständig für alle 3 Kinder berücksichtigt, nämlich nicht für Nd, geb. xyz, und AA Y, geb. yxz. Allerdings leistete ich laut Bestätigung der BH D vom 23.05.2014 2013 EUR 1.552,94 an diese beiden Kinder, wobei der monatliche Unterhaltsbeitrag EUR 210,00 je Kind beträgt. Somit begehre ich die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für je 3 Monate für die beiden Kinder Nd und AA (Berechnung EUR 1.552,94 : 2 = EUR 776,47; EUR 776,47 : EUR 210,00 = 3,7). Das Finanzamt möge den Bescheid für 2013 aufheben und einen neuen Bescheid erlassen, mit dem meinem Begehren Rechnung getragen wird. Den entsprechenden Beleg lasse ich dem Finanzamt unverzüglich zukommen."

Das Finanzamt Feldkirch legte in der Folge - wie auch dem Bf. mitgeteilt wurde - die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der Beschwerdevorlage erklärte das Finanzamt ua., dass auf Grund der nunmehr vorgelegten BH-Bestätigung der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder AA und Nd im Ausmaß von je drei Monaten berücksichtigt werden könne.
 

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
 

1) Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2014 samt zusätzlicher Bescheidbegründung (Verf67) vom 6. Mai 2014 hat das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 vom 12. März 2014 - wie bereits oben ausgeführt - einerseits zu Ungunsten des Bf. abgeändert, indem es das geltend gemachte Pendlerpauschale bzw. den beantragten Pendlereuro iHv jeweils 282,00 € unberücksichtigt ließ. Andererseits hat es dem für die Kinder AA und Nd begehrten (vollen) Unterhaltsabsetzbetrag die Anerkennung versagt und im Hinblick auf den für den Sohn LM beantragten (vollen) Unterhaltsabsetzbetrag "nur" einen aliquoten Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate (Berechnung: 929,24 €/280,00 € = drei volle Monate) berücksichtigt; außerdem erkannte es die beantragten Kinderfreibeträge nicht an.

Mit dem gegenständlichen Vorlageantrag spricht sich der Bf. allein dagegen aus, dass ihm im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Unterhaltsabsetzbetrag nicht vollständig für alle drei Kinder berücksichtigt worden sei, nämlich nicht für seine Kinder Nd und AA, und begehrte in diesem Zusammenhang die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für je drei Monate für die beiden Kinder Nd und AA (diesbezügliche Berechnung: 1.552,94 € : 2 = 776,47 € : 210,00 € = 3,7).
Von Seiten des Finanzamtes wird diesbezüglich in der Beschwerdevorlage eingeräumt, dass auf Grund der nunmehr vorgelegten Bestätigung der BH D vom 23. Mai 2014 der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder AA und Nd im Ausmaß von je drei Monaten berücksichtigt werden könne.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012) steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 € monatlich zu, wenn

Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 € und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 € monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrags setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rzen 47 f).
Der (volle) Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des (vollen) Unterhaltes in Höhe der Unterhaltsverpflichtung geknüpft. Der Zahlungsnachweis hat durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erfolgen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich primär aus einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen, behördlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt. Werden unvollständige Zahlungen oder Zahlungen unter den Regelbedarfsätzen geleistet, dann ist der Absetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, als rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Es erfolgt somit behelfsmäßig eine Monatsumrechnung. Eine aliquote Zuerkennung für einen nicht voll durch die Zahlungen gedeckten Monat hat nicht zu erfolgen (vgl. Doralt/Herzog, EStG14, § 33 Tz 44; Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2013, § 33 Rzen 50 und 53).

Das Finanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem (unstrittigem) Sachverhalt aus:
Der Bf. zahlte im Jahr 2013 für seine im Inland aber nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder Nd (geb. xyz; GDE ZG, K-Weg kk lt. Anfrage aus dem Zentralen Melderegister) und AA (geb. yxz; GDE ZG, K-Weg kk lt. Anfrage aus dem Zentralen Melderegister), für die weder ihm noch einem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wurde [lt. entsprechender Beihilfenverfahren-Abfrage bzw. Anfrage aus dem Zentralen Melderegister hat im Beschwerdejahr allein die vom Bf. getrennt lebende Kindesmutter für die beiden (bei ihr haushaltszugehörigen) Kinder ganzjährig Familienbeihilfe bezogen], entsprechend der Bestätigung der BH D vom 23. Mai 2014 Unterhalt in Höhe von 1.552,94 €. Laut Berichtigungsbeschluss des Bezirksgerichtes D vom 22. Mai 2013 ist der Bf. hinsichtlich seiner Kinder AA und Nd zu monatlichen Unterhaltszahlungen iHv 210,00 € verpflichtet.

Nachdem der Bf verpflichtet war, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von jeweils 210,00 € für seine Kinder AA und Nd zu bezahlen, und er im Jahr 2013 Zahlungen von insgesamt 1.552,94 € geleistet hat, stand ihm jeweils entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen nur ein Unterhaltsabsetzbetrag für drei (volle) Monate zu; der Berechnung des Bf. im Vorlageantrag (1.552,94 € : 2 = 776,47 € : 210,00 € = 3,7) war daher beizupflichten.

Da im konkreten Fall für alle drei Kinder des Bf. (unstrittig) die gesetzlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 für drei Monate erfüllt waren, war daher - für die Anwendung der Erhöhungsbeiträge stellt das Gesetz auf das temporäre Nebeneinander zweier oder mehrerer Ansprüche ab - für das erste (alimentierte) Kind der Unterhaltsabsetzbetrag der ersten Stufe iHv 29,20 € für drei Monate (29,20 € x 3 = 87,60 €), hinsichtlich des zweiten Kindes der Unterhaltsabsetzbetrag der zweiten Stufe iHv 43,80 € für drei Monate (43,80 € x 3 = 131,40 €) und für das dritte Kind der Unterhaltsabsetzbetrag iHv 58,40 € ebenfalls für drei Monate (58,40 € x 3 = 175,20 €) zu gewähren. Der Gesamtbetrag des Unterhaltsabsetzbetrages im Jahr 2013 ergibt daher 394,20 €. Dem Begehren des Bf. auf Erhöhung des Gesamtunterhaltsabsetzbetrages war daher Folge zu geben.

Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der beantragten Pendlerpauschale, des Pendlereuros und der geltend gemachten Kinderfreibeträge sowie betreffend des lediglich für drei Monate berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrages für seinen Sohn LM schließt sich das Finanzgericht - gerade auch in Anbetracht dessen, dass der Arbeitsweg des Bf. im Streitjahr jedenfalls weniger als 20 Kilometer umfasste, dass die Verkehrsverbindungen auf dem Arbeitsweg des Bf. durchaus günstig waren und daher von einer Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht auszugehen war und dass dem Bf. im Beschwerdejahr unbestrittenermaßen der Unterhaltsabsetzbetrag für seine Kinder weniger als sechs Monate zustand - den entsprechenden Ausführungen der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Mai 2014 (samt zusätzlicher Bescheidbegründung vom 6. Mai 2014) vollinhaltlich an und erhebt diese zu einem Teil der Begründung.
Der Bf. hat den diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Übrigen auch nicht widersprochen, sodass diese außer Streit standen. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass den entsprechenden Feststellungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung - wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Es wäre damit Aufgabe des Bf. gewesen, diese bis dato unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes zu entkräften bzw. diesen substantiiert entgegenzutreten bzw. plausibel darzulegen (durch Vorlage konkreter Nachweise), weshalb die in Rede stehenden Abzugsposten doch anzuerkennen wären.

2) Zulässigkeit der Revision:

Im gegenständlichen Beschwerdefall lagen keine Rechtsfragen vor, denen grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich auf Rechtsfragen, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Feldkirch, am 16. Juli 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Stichworte