BFG RS/7100104/2021

BFGRS/7100104/202118.2.2022

Einstellung gem. § 284 Abs 2 letzter Satz BAO

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100104.2021

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt, Bahngasse 25, 2700 Wiener Neustadt, als Masseverwalter, dieser vertreten durch Beste & Partner Steuerberatung GmbH, Perlhofgasse 2/2/8, 2372 Gießhübl, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom 2.12.2021 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt für Großbetriebe betreffend den an das damalige Finanzamt Baden Mödling gerichteten Antrag gem. § 299 BAO vom 12.9.2019 auf Aufhebung des Bescheides (Sicherstellungsauftrages) vom 5.6.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019, Steuernummer ***BFStNr***, beschlossen:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdefüherein hat mit Eingabe vom 2.12.2021, eingelangt am 7.12.2021, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über ihren Antrag gem. § 299 BAO vom 12.9.2019 auf Aufhebung des Bescheides (Sicherstellungsauftrages) vom 5.6.2019 und der Beschwerdevorentscheidung vom 15.7.2019 erhoben.

Da der Eingabe die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde nicht zu entnehmen war, erging ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag, der der Beschwerdeführerin am 20.12.2021 zugestellt wurde und in dessen Entsprechung sie mit Schriftsatz vom 3.1.2021 bekanntgab, dass es sich beim nunmehrigen Finanzamt für Großbetriebe um die belangte Behörde handle.

Dem Finanzamt für Großbetriebe wurde mit Beschluss vom 10.1.2022 gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Beschwerde den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.

Am 3.2.2022 hat die belangte Behörde den ausstehenden Bescheid erlassen und dem Bundesfinanzgericht eine Abschrift übermittelt (s. Blg.).

Gemäß § 284 Abs. 2 letzer Satz BAO ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.

Da der ausstehende Bescheid nunmehr erlassen wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Wien, am 18. Februar 2022

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 284 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Stichworte