BFG RS/7100093/2021

BFGRS/7100093/202125.3.2022

Säumnisbeschwerdeverfahren - Einstellung - Nachholung des Bescheides

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2022:RS.7100093.2021

 

Entscheidungstext

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner in der Beschwerdesache des A***B***, vertreten durch Mag. András Radics, Steuerberater, Obere Hauptstraße 18-20/Top 6, 7100 Neusiedl am See, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 den Beschluss:

Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

 

Begründung

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2020 vom 13.4.2021 erhoben. Es seien keine wie immer feststellbaren Amtshandlungen zur Erledigung der Beschwerde des Jahres 2020 erkennbar.

Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte beim Bundesfinanzgericht am 26.11.2021 ein.

Gemäß § 284 Abs 2 BAO hat das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

Dem Finanzamt wurde mit Beschluss vom 9.12.2021 gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis längstens 15.2.2022 die versäumte Entscheidung zu erlassen und eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird."

Nach weiteren Ermittlungen (Ergänzungsersuchen vom 14.12.2021) hat das Finanzamt mit Datum vom 3.3.2022 eine (stattgebende) Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Da der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) erlassen wurde, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 2 BAO einzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die in § 284 Abs 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides somit noch zuständig war (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/16/0033).

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge der Einstellung des Vefahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO sowie aus der angeführten Rechtsprechung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.


 

 

Wien, am 25. März 2022

 

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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