Säumnisbeschwerde wegen Unterlassen der Abgabenbehörde, eine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RS.5100060.2025
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend den am 06. Dezember 2024 gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19. November 2024 betreffend Familienbeihilfe für ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM01***) für den Zeitraum ab Februar 2022, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
An die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde am 19.11.2024 eine Beschwerdevorentscheidung betreffend Abweisung Familienbeihilfe erlassen. Dagegen hat sie am 06.12.2024 einen Vorlageantrag eingebracht. Am 05.11.2025 hat die Bf. Säumnisbeschwerde erhoben, weil das Finanzamt Österreich (Zitat:) "die Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten" habe.
Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 284 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
Ein Vorlageantrag (§ 264 BAO) verpflichtet die Abgabenbehörde dazu, die der Beschwerdevorentscheidung zugrundeliegende Bescheidbeschwerde nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen (§ 265 Abs. 1 BAO). Eine Entscheidungspflicht kommt der Abgabenbehörde in diesem Zusammenhang nicht zu, vielmehr darf sie ab Stellung des Vorlageantrages nicht mehr entscheiden (§ 300 Abs. 1 BAO).
Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 1 BAO kann eine Säumnisbeschwerde nur erhoben werden, wenn die Behörde mit der Erlassung eines Bescheides säumig ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 284 Abs. 2 BAO kann das Verwaltungsgericht der Behörde nur auftragen, einen Bescheid vorzulegen, nicht aber, eine sonstige Handlung durchzuführen. Gegen das nachhaltige Unterlassen der Vorlage einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht kann somit nicht mit Säumnisbeschwerde vorgegangen werden (vgl. BFG 30.7.2014, RS/3100003/2014; 26.8.2014, RS/7100102/2014; 6.3.2015, RS/7100045/2015; 15.7.2015, RS/4100002/2015). Daher war diese als unzulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO).
Hinweis:
Als Rechtsbehelf gegen das nachhaltige Unterlassen einer Abgabenbehörde, eine Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, sieht die Bundesabgabenordnung die Vorlageerinnerung (gemäß § 264 Abs. 6 BAO) vor. Diese Vorlageerinnerung ist beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Wien, am 2. Dezember 2025
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | BFG 26.08.2014, RS/7100102/2014 |
