Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2024:RS.2100018.2024
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die am 4.6.2024 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Beschwerde wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Festgestellter Sachverhalt:
Am 12.6.2023 brachte die Beschwerdeführerin (Bf) ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 auf elektronischem Weg beim Finanzamt Österreich ein.
Mit am 4.6.2024 beim Bundesfinanzgericht eingelangtem Schreiben erhob die Bf eine Säumnisbeschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Bf habe ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 am 12.6.2023 abgegeben. Diese sei am 12.6.2023 beim Finanzamt Österreich eingelangt. Bis dato habe die Bf vom Finanzamt Österreich weder eine Antwort noch einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 erhalten. Seit dem Einlangen der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt Österreich seien mehr als sechs Monate vergangen. Das Finanzamt Österreich habe durch seine Untätigkeit die Pflicht, innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Anbringens zu entscheiden, verletzt.
Mit Beschluss vom 6.6.2024 trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt Österreich auf, bis spätestens 4.9.2024 den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides (samt Zustellnachweis) vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit an die Bf zu Handen ***X*** (Zustellungsbevollmächtigte) gerichtetem Bescheid vom 10.6.2024 setzte das Finanzamt Österreich die Einkommensteuer für das Jahr 2022 fest. Am 11.6.2024 ließ das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht eine Ablichtung des gegenständlichen Bescheides zukommen. Am selben Tag teilte ***X*** dem Bundesfinanzgericht auf telefonischem Weg mit, dass der gegenständliche Bescheid in Ihrer FinanzOnline-Databox eingelangt sei (der Umstand der erfolgten Zustellung ist darüber hinaus den im elektronischen Finanzamtsakt hinterlegten Daten zu entnehmen).
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens):
§ 284 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(4) …
…"
Da das Finanzamt Österreich den in der Säumnisbeschwerde urgierten Bescheid dem beschlussmäßig erteilten Auftrag des Bundesfinanzgerichtes entsprechend fristgerecht erließ, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über und war das Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 284 Abs 2 letzter Satz BAO einzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision):
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind somit nicht erfüllt.
Graz, am 13. Juni 2024
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
