Zurückweisung einer ordentlichen Revision aufgrund verspäteter Einbringung
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2025:RR.4100003.2025
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Wieser in der Revisionssache ***R1***, ***R1-Adr***, vertreten durch Braunegg Palkovits & Partner Wirtschaftstreuhand u. SteuerberatungsGmbH, Obere Donaustraße 37, 1020 Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes RV/4100352/2020 vom 27.02.2025 betreffend Kapitalertragsteuer 2012, Kapitalertragsteuer 2013, Kapitalertragsteuer 2017, Kapitalertragsteuer 2015, Kapitalertragsteuer 2016 und Kapitalertragsteuer 2014 beschlossen:
Die Revision wird gemäß § 30a Abs 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG nicht zulässig.
Begründung
Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs 1 VwGG sechs Wochen. Diese Frist beginnt bei Zustellung des Erkenntnisses an den Revisionswerber mit dem Tag der Zustellung zu laufen
(§ 26 Abs 1 Z 1 VwGG).
Das gegenständliche Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Februar 2025 betreffend Kapitalertragsteuer 2012-2017 wurde der revisionswerbenden Partei zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung nachweislich am Freitag dem 28. Februar 2025 mittels RSb-Brief zugestellt. Laut Sendeverfolgungsauskunft der österreichischen Post AG wurde das Dokument exakt am 28.02.2025 um 10:33 Uhr zugestellt.
Die Frist zur Einbringung einer Revision endet mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (§ 62 Abs 1 VwGG iVm § 32 Abs 2 AVG). Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist somit mit Ablauf des 11. April 2025.
Gemäß § 25a Abs 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird ein Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle zur Post gegeben wird (vgl ua VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0109; 22.6.2017, Ra 2017/20/0050).
Die revisionswerbende Partei hat die vorliegende Revision am 14. April 2025 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision als unzuständige Stelle mit Verfügung vom
22. April 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht übermittelt, wo diese am
23. April 2025 eigelangt ist. Am 24. April 2025 wurde die Revision nochmals postalisch beim Bundesfinanzgericht eingebracht.
Die gegenständliche Revision wurde somit erstmals am 23. April 2025, zwölf Tage nach Ablauf der Revisionsfrist, beim Bundesfinanzgericht als zuständige Stelle eingebracht. Die Revision erweist sich somit als verspätet eingebracht. Zur Vollständigkeit wird angemerkt, dass auch die elektronische Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof am 14. April 2025 bereits nach Ablauf der Revisionsfrist erfolgt ist. Ebenso ist die postalische Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht am 24. April 2025 als verspätet zu qualifizieren.
Wurde bei einer (ordentlichen) Revision die Einbringungsfrist versäumt, so hat das Verwaltungsgericht diese gemäß § 30a Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes eine Revision wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 30a Abs 1 VwGG zurückzuweisen, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs 2 Z 1 VwGG ex lege nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 25. April 2025
Zusatzinformationen | |
|---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 30a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Schlagworte: | verspätete Revision, Zurückweisung Revision |
