Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO mangels Einschreitens einer Abgabenbehörde
Rechtssatz
Das Einschreiten der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Zollabfertigung und der Rücksendung einer Postsendung kann nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO werden, weil keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde vorliegt. Die Österreichische Post AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 07.05.1997, 13Os211/96). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine Behörde und damit auch nicht um eine Abgabenbehörde. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 29.03.2017, 6 Ob 58/16x).
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | UZK-IA Art. 144 |
Dokumentnummer
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