BFG RM/7200001/2025 (1)

BFGRM/7200001/202522.1.2025

Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO mangels Einschreitens einer Abgabenbehörde

Rechtssatz

Das Einschreiten der Österreichischen Post AG im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer Zollabfertigung und der Rücksendung einer Postsendung kann nicht zum Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde gem. § 283 BAO werden, weil keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine Abgabenbehörde vorliegt. Die Österreichische Post AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 07.05.1997, 13Os211/96). Es handelt sich dabei keinesfalls um eine Behörde und damit auch nicht um eine Abgabenbehörde. Ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen sind somit privatrechtlicher Natur (vgl. zur damaligen Post und Telekom Austria AG: OGH 29.03.2017, 6 Ob 58/16x).

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

§ 283 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

UZK-IA Art. 144
UZK, Zollkodex Art. 19 Abs. 2
VwGH 27.03.2024, Ra 2023/02/0197
OGH 07.05.1997, 13Os211/96
OGH 29.03.2017, 6 Ob 58/16x
UZK, Zollkodex Art. 74 Abs. 3

Dokumentnummer

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