Normen
§ 17 EStG
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr (1990) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, erwarb mit notariellem Vertrag vom 23. Juni 1987 zum Preis von 1 DM sämtliche Anteile an der X-GmbH (im Folgenden auch: GmbH), zu deren Geschäftsführer zunächst die Klägerin und am 24. Februar 1989 zudem Herr M.Y. bestellt wurde.
Mit privatschriftlichem Vertrag vom 1. März 1989 räumte der Kläger seiner Ehefrau (Klägerin) sowie Herrn M.Y. und dessen Tochter (A.Y.) je eine "atypische Unterbeteiligung" an seinem GmbH-Anteil ("Vermögen und Ergebnis") in Höhe von 25 v.H. gegen Zahlung von 8 000 DM ein. Der Vertrag sah insoweit jeweils Innengesellschaften zwischen den Unterbeteiligten und dem Hauptbeteiligen (Kläger) vor. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) handelte es sich bei M.Y. und A.Y. nicht um den Klägern nahe stehende Personen.
Im Übrigen enthielt der Vertrag u.a. folgende Regelungen:
Abschn. III (Ergebnisbeteiligung)
Quotenkongruente und durch Vorausabtretung gesicherte Teilhabe der Unterbeteiligten an den auf den Kläger entfallenden Gewinnausschüttungsansprüchen (einschl. Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteueranrechnung).
Abschn. IV (Mitwirkungs- und Informationsrechte)
Verpflichtung des Klägers, sein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend der vorherigen Abstimmung mit den Unterbeteiligten, deren Stimmkraft sich nach der Höhe ihrer Unterbeteiligung an Vermögen und Ertrag richtete, auszuüben (Kläger und sämtliche Unterbeteiligte somit je 25 v.H. aller Stimmen). Darüber hinaus standen den Unterbeteiligten Informations- und Prüfungsrechte zu (z.B. bezügl. wesentlicher Geschäftsvorfälle der GmbH und deren Jahresabschluss).
Abschn. V und VII (Kündigung und Abfindung)
Jede Unterbeteiligung konnte von den jeweiligen Gesellschaftern mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der GmbH gekündigt werden (erstmals auf den 31. Dezember 1989). Der Abfindungsanspruch bemaß sich nach dem Buchwert der Unterbeteiligung zuzüglich seiner stillen Reserven, die entsprechend der Beteiligung des Klägers an den stillen Reserven der GmbH zu berechnen waren.
Abschn. VI (Auflösung der GmbH, Ausscheiden des Klägers)
Bei Auflösung der GmbH blieb die Unterbeteiligung bis zum Abschluss der Liquidation bestehen. Die Veräußerung des GmbH-Anteils durch den Kläger bedurfte der Zustimmung der Unterbeteiligten. Diese waren sowohl an einem Liquidations- als auch an einem etwaigen Veräußerungserlös quotal beteiligt.
Abschn. VIII (Abtretung)
Jede Unterbeteiligung konnte nur mit Zustimmung des Klägers abgetreten werden.
Am 29. Mai 1989 erwarb die GmbH ein Grundstück, auf dem sie die Errichtung eines Gewerbe- und Wohnobjekts mit geschätzten Kosten in Höhe von 50 Mio. DM konzipierte. Die Projektbetreuung oblag M.Y. als Geschäftsführer der Z-GmbH, deren Anteile gleichfalls dem Kläger gehörten.
Am 12. Februar 1990 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der GmbH zum Preis von 3,25 Mio. DM; hiervon wurden am 27. März 1990 je 812 500 DM (insgesamt also 2 437 500 DM = 3 x 25 v.H. des Gesamterlöses) an die Unterbeteiligten überwiesen.
Zur Einkommensteuer 1989 erklärten die Kläger aus der entgeltlichen Einräumung der Unterbeteiligungen einen Veräußerungsgewinn des Klägers nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 24 000 DM (= 3 x 8 000 DM), zur Einkommensteuer 1990 einen solchen in Höhe von 812 500 DM. Beide Bescheide ergingen antragsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung --AO 1977--).
Im Anschluss an eine beim Kläger durchgeführte Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die GmbH-Anteile dem Kläger bis zur Veräußerung in vollem Umfang zuzurechnen gewesen seien und die Weiterleitung von 75 v.H. des Verkaufserlöses an die Unterbeteiligten zu Veräußerungskosten geführt habe. Der hiervon auf die Klägerin entfallende Teil (812 500 DM) sei bei dieser als Einnahme aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) zu erfassen. Demgemäß erließ das FA am 1. August 1994 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1990.
Der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das FG in vollem Umfang stattgeben. Zwar sei, so die Vorinstanz, zwischen den Klägern formwirksam und zu fremdüblichen Bedingungen eine sog. atypische Unterbeteiligung begründet worden mit der Folge, dass die Klägerin --obwohl nicht wirtschaftliche Eigentümerin der GmbH-Anteile-- entweder Gewinnanteile nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Einnahmen aus Kapitalüberlassung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt habe. Auch in letzterem Falle sei aber die Rückabwicklung der atypischen Unterbeteiligung nicht steuerbar. Dies gelte auch, soweit die Abfindung der Klägerin ihre Einlage (8 000 DM) übersteige, da ihr --im Gegensatz zu einem typisch still Beteiligten-- ein Anspruch auf Teilhabe am Veräußerungserlös (Substanzwert der GmbH) zugestanden habe. Für den Kläger folge hieraus, dass sein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG jedenfalls um die Teilabführungen an die Unterbeteiligten (Veräußerungskosten) gemindert werde. Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO 1977) --z.B. nur vorübergehende Einräumung von Unterbeteiligungsrechten oder von Anfang an beabsichtigte Veräußerung der GmbH-Anteile-- seien weder vom Beklagten behauptet worden noch den sonstigen Umständen zu entnehmen. Im Übrigen belege die Planungstätigkeit des M.Y. das eigene wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Erfolg der GmbH (wegen weiterer Einzelheiten vgl. Urteil vom 13. Juni 2001 2 K 1235/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1383).
Mit der Revision macht das FA u.a. geltend, dass die Vorinstanz es versäumt habe, die typische von der atypischen Unterbeteiligung abzugrenzen. Nur in letzterem Falle komme es zu einem Einkunftssplittung mit der Folge, dass die Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil zu Gewinnanteilen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Dies setzte aber voraus, dass die Anteile dem Unterbeteiligten nach § 39 AO 1977 zuzurechnen seien. Hieran fehle es, weil die Klägerin ihren Ehemann --aufgrund der Kündigungsklausel nach Abschn. V des Unterbeteiligungsvertrags vom 1. März 1989-- nicht auf Dauer von der Einwirkung auf die Beteiligung habe ausschließen können. Demgemäß sei von einer typischen Unterbeteiligung, d.h. einem lediglich schuldrechtlichen Kapitalnutzungsverhältnis auszugehen; der die Einlage überschreitende Veräußerungserlösanteil sei deshalb nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Nr. 4 EStG steuerbar.
Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie treten vor allem der Ansicht des FA entgegen, dass die Klägerin kein wirtschaftliches Eigentum erlangt habe. Hierfür sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vielmehr ausreichend, dass der Unterbeteiligte bei Beendigung des Rechtsverhältnisses eine dem Wert der Hauptbeteiligung entsprechende Entschädigung beanspruchen könne. Darüber hinaus habe das FG --im Einklang mit Stimmen in der Literatur-- eine Verlagerung der Einkunftsquelle auch unabhängig von der Frage der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der GmbH-Beteiligung bejaht.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1.
Dem FG ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass die auf die Klägerin und die anderen Unterbeteiligten entfallenden Anteile am Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung zu unterwerfen sind.
a)
Allerdings vermag der Senat dem FG nicht darin zuzustimmen, dass die Klägerin zwar einerseits nicht wirtschaftliche Mitinhaberin der GmbH-Anteile ihres Ehemannes geworden sei, andererseits aber als Unterbeteiligte Einkünfte aus Kapitalvermögen entweder nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 ("stille Beteiligung") oder Nr. 7 ("sonstige Kapitalforderungen") EStG erzielt habe, hierzu jedoch ihr Anteil am Erlös aus der Veräußerung des GmbH-Anteils deshalb nicht zu rechnen sei, weil dieser Erlösanteil der Klägerin nach dem (atypischen) Unterbeteiligungsvertrag zugestanden habe. Abgesehen davon, dass ertragsteuerrechtlich --d.h. im Sinne einer Teilung der Einkunftsquelle-- die Annahme einer "atypischen" Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil die Erlangung wirtschaftlichen Miteigentums (Inhaberschaft) an den Anteilsrechten voraussetzt (s. hierzu nachstehend zu Abschn. II.1.b), hat die Vorinstanz verkannt, dass nach ständiger Rechtsprechung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen sämtliche Vermögensmehrungen gehören, die nach wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung sind. Hierzu sind grundsätzlich auch Abfindungen des typisch stillen Gesellschafters zu rechnen, soweit sie dessen Einlage übersteigen (vgl. --einschließlich der Abgrenzung zu Veräußerungsgewinnen-- Senatsurteile vom 14. Februar 1984 VIII R 126/82, BFHE 141, 124, BStBl II 1984, 580; vom 23. Februar 2000 VIII R 40/98, BFHE 192, 490, BStBl II 2001, 24; zur entsprechenden Anwendung von § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf typische Unterbeteiligungen s. --betr. Personengesellschaftsanteile-- BFH-Urteile vom 28. November 1990 I R 111/88, BFHE 163, 69 , BStBl II 1991, 313; vom 10. November 1987 VIII R 53/84, BFHE 151, 434, BStBl II 1988, 186, sowie --auch betreffend Kapitalgesellschaftsanteile-- F. Peters, Treuhand und Unterbeteiligung an Gesellschaftsanteilen, 2003, S. 154 ff.; Hohaus, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2002, 883, 885; Blaurock, Handbuch der Stillen Gesellschaft, 6. Aufl., Rn. 31.9). Dies bedarf jedoch mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Streitfalls (Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteilen) keiner Vertiefung, weil der Klägerin --als wirtschaftlicher Mitinhaberin der GmbH-Anteile-- die Beteiligung ihres Ehemannes anteilig zuzurechnen war und sie deshalb im Falle der Gewinnausschüttung oder Liquidation der GmbH originär Beteiligungserträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erzielt hätte mit der weiteren Folge, dass bei der im anhängigen Verfahren zu beurteilenden Veräußerung der Anteilsrechte der Besteuerungszugriff nach Maßgabe der --vorliegend nicht erfüllten-- Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 17 und 23 EStG beschränkt war. Der Senat hat deshalb auch nicht darauf einzugehen, ob --wie vom FG angenommen-- der Abfindungsanspruch eines typisch still Unterbeteiligten bei der Gewinnermittlung für den Hauptbeteiligten als Veräußerungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen ist.
b)
Während § 20 Abs. 2a (Sätze 1 und 2; früher: Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2) EStG als Subjekt der Einkunftserzielung für die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Kapitaleinnahmen (Gewinnanteile aus Kapitalgesellschaftsanteilen) den Anteilseigner benennt und hierzu erläutert, dass als Anteilseigner derjenige anzusehen ist, dem der Kapitalgesellschaftsanteil nach den Grundsätzen des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 AO 1977) zuzurechnen ist, enthält § 17 EStG keine solche ausdrückliche Zurechnungsregel. Gleichwohl sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Zurechnungsgrundsätze des wirtschaftlichen Eigentums auch im Rahmen der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu beachten; fallen rechtliche und wirtschaftliche Inhaberschaft auseinander, ist letzterem Zurechnungsgrund --als Ausdruck dessen, dass das Ertragsteuerrecht vornehmlich an die wirtschaftlichen Gegebenheiten des in Frage stehenden Vorgangs anknüpft-- der Vorrang gegenüber der zivilrechtlichen Rechtslage einzuräumen (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 AO 1977; BFH-Urteil vom 17. Februar 2004 VIII R 26/01, BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Dies gilt nicht nur für die Bestimmung des Zeitpunkts der Veräußerung (BFH-Urteil in BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651), sondern beispielsweise ferner dann, wenn die Kapitalgesellschaftsanteile zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft gehören (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) oder Gegenstand einer --entgeltlichen oder unentgeltlichen-- Treuhandabrede sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977; hierzu ausführlich BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152). Nichts anderes gilt, wenn an den Anteilen Unterbeteiligungsrechte begründet werden, die nach Inhalt und tatsächlichem Vollzug dazu führen, dass die wirtschaftliche Inhaberstellung bezüglich eines Teils des vom Hauptbeteiligten gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteils auf den Unterbeteiligten übergeht (ganz h.M.; vgl. z.B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 17 Rz. 50 f.; Blaurock, a.a.O., Rn. 31.51; Hohaus, GmbHR 2002, 883; Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 17 Rz. 70, 105; Ebling in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 17 EStG Rz. 96, jeweils m.w.N.; ebenso --implizit-- BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 66/00, BFHE 195, 249, BStBl II 2003, 638; zum wirtschaftlichen Miteigentum an Grundstücken vgl. BFH-Urteil vom 18. Juli 2001 X R 15/01, BFHE 196, 151, BStBl II 2002, 278).
aa)
Der Übergang der wirtschaftlichen (Mit-)Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass --im Einklang mit den Anforderungen an eine ähnliche Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (dazu Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 25 f., m.w.N.)-- der Berechtigte alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte ausüben kann (BFH-Urteil in BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651, m.w.N.). Dies ist nicht nur für das Gewinnbezugsrecht (§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung --GmbHG--) sowie die Teilhabe am Risiko der Wertminderung und der Chance auf Wertsteigerung der Anteile, sondern gleichermaßen für die aus der Beteiligung sich ergebenden Verwaltungsrechte --also insbesondere für die Stimmrechte (§ 47 GmbHG)-- zu fordern (BFH-Urteile vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640; in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 156, betreffend Treuhand; vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197 , BStBl II 1995, 870; vom 10. März 1988 IV R 226/85, BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, 834 f.; ebenso zu sonstigen Anteilsrechten gemäß § 24 Ziff. 2 des Lastenausgleichsgesetzes --LAG-- BFH-Urteil vom 28. Februar 1963 III 72/60 U, BFHE 76, 845, BStBl III 1963, 307). Demgemäß ist auch die Frage danach, ob der an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligte i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 die Stellung eines wirtschaftlichen Mitinhabers erlangt hat, nicht nach der in der kautelarjuristischen Praxis gängigen und in ihrem Bedeutungsgehalt variierenden Unterscheidung zwischen "typischer" und "atypischer" Unterbeteiligung zu beantworten (vgl. hierzu sowie zur weiteren Differenzierung nach atypischer Substanz- und atypischer Verwaltungs- oder Geschäftsführungsbeteiligung Blaurock, a.a.O., Rn. 30.17 f.; K. Schmidt in Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch --MünchKomm--, 2002, § 230 Rdnr. 208 f.). Maßgeblich ist vielmehr einzig und allein, ob die im jeweiligen Einzelfall getroffene Abrede --ungeachtet ihrer Bezeichnung-- nach Inhalt und Vollzug den vorstehend genannten Zurechnungskriterien genügt.
bb)
Abweichendes ergibt sich für die Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteilen nicht daraus, dass diese auf einer BGB-Innengesellschaft beruht, für die neben den §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Umständen auch die für stille Gesellschaften geltenden Vorschriften (§§ 230 ff. des Handelsgesetzbuches --HGB--) entsprechend anzuwenden sind (vgl. K. Schmidt, a.a.O., Vor § 230 Rdnr. 99). Insbesondere kann aus dieser zivilrechtlichen Ausgangslage nicht abgeleitet werden, der Wechsel der wirtschaftlichen (Mit-)Inhaberschaft an einem Kapitalgesellschaftsanteil auf den Unterbeteiligten sei nach den Merkmalen zu bestimmen, die den an einem Personengesellschaftsanteil Unterbeteiligten als Mitunternehmer kennzeichnen (Mitunternehmerrisiko und -initiative) mit der Folge, dass es im Hinblick auf die Verwaltungs- und Mitwirkungsrechte (Mitunternehmerinitiative) ausreichend wäre, wenn dem an dem Kapitalanteil Unterbeteiligten gegenüber dem Hauptbeteiligten lediglich die Kontrollrechte des § 716 BGB oder diejenigen der §§ 233, 166 HGB eingeräumt würden (vgl. aber zu gewerblichen Personengesellschaften BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 75/96, BFHE 184, 418, BStBl II 1998, 137; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 369).
(1)
Dem steht zum einen entgegen, dass das bloße Halten eines Kapitalgesellschaftsanteils keine gewerbliche Tätigkeit begründet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG) und damit die gemeinsame Beteiligung an einem solchen Anteil keine Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) entstehen lassen kann (Schmidt/Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 367; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Oktober 1999 VIII R 66-70/97, BFHE 190, 204, BStBl II 2000, 183 zu Abschn. II.2.b aa).
(2)
Zum anderen kommt hinzu, dass selbst die zum Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehörende Kapitalgesellschaftsbeteiligung für Zwecke des § 17 EStG in unmittelbare und quotale Anteilsrechte der Gesellschafter aufzuteilen ist. Da diese sog. Bruchteilsbetrachtung auf der Regelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 fußt (s. Senatsurteil vom 9. Mai 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686) und hierdurch das (aus Sicht der Gesellschafter "mittelbare") Gesamthandsvermögen in ("unmittelbare") Bruchteilsberechtigungen "konvertiert" wird (Fischer in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 39 AO 1977 Rz. 242), entfällt auch unter diesem binnensystematischen Blickwinkel des § 17 EStG die Grundlage dafür, die Anerkennung der wirtschaftlichen Inhaberschaft an Kapitalgesellschaftsanteilen mit dem für Gesellschafter von Personengesellschaften geltenden gesetzlichen Regelstatut zu verknüpfen. Gleiches muss erst recht für die --vorliegend zu beurteilenden-- Unterbeteiligungen gelten, bei denen nach h.M. die Bildung von Gesamthandsvermögen ausgeschlossen ist (vgl. hierzu sowie zur "virtuellen" Verselbständigung der Innengesellschaft Blaurock, a.a.O., Rn. 30.1; K. Schmidt, a.a.O., § 230 Rz. 194, 215).
c)
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sind die Unterbeteiligten im Streitfall im Umfang von jeweils 25 v.H. wirtschaftliche Mitinhaber des vom Kläger gehaltenen GmbH-Anteils geworden.
aa)
Nach den nicht formbedürftigen (dazu einschl. Abgrenzung zur Vereinbarungstreuhand Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 15 Rn. 65; Oberlandesgericht --OLG-- Schleswig Holstein, GmbHR 2002, 652) zweigliedrigen Unterbeteiligungsverträgen vom 1. März 1989 kann nicht zweifelhaft sein, dass die Unterbeteiligten entsprechend ihrer Quote (jeweils 25 v.H.) an den Vermögensrechten des Klägers einschließlich der Chance auf Wertsteigerung der Anteile sowie des Risikos der Wertminderung beteiligt waren. Dies galt sowohl im Hinblick auf dessen Gewinnausschüttungsansprüche (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2004 VIII R 28/02, BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, 47) als auch mit Blick auf die vom Kläger im Falle der Liquidation der GmbH oder Veräußerung seines GmbH-Anteils erzielten Erlöse. Ebenso waren die Abfindungsansprüche der Unterbeteiligten bei Kündigung des Unterbeteiligungsvertrags unter Einschluss des auf den Kläger entfallenden Anteils an den stillen Reserven der GmbH zu bemessen (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 4. November 2002 II ZR 287/01, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2003, 563).
bb) Die Unterbeteiligten konnten auch die die Mitgliedschaft des Klägers an der GmbH kennzeichnenden Verwaltungsrechte ausüben. Dies gilt sowohl für die Auskunfts- und Einsichtsrechte (§ 51a GmbHG) als auch für die mit dem GmbH-Anteil verbundenen Stimmrechte (§ 47 GmbHG).
(1)
Unerheblich ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass insbesondere das Stimmrecht im Verhältnis zur GmbH nur vom Kläger ausgeübt werden konnte und somit der Kläger lediglich im Innenverhältnis zu den Unterbeteiligten zur Wahrnehmung ihrer Interessen verpflichtet war (vgl. BFH-Urteile in BFHE 205, 426, BStBl II 2005, 46, 47 f.; in BFHE 205, 204, BStBl II 2004, 651; in BFHE 153, 318, BStBl II 1988, 832, 834 f.). Demgemäß bedarf es auch keiner Erörterung, ob der Verstoß gegen einen --grundsätzlich zulässigen (hierzu Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rz. 77; K. Schmidt, a.a.O., § 230 Rdnr. 232)-- Stimmbindungsvertrag dann die Anfechtbarkeit des Gesellschafterbeschlusses auslöst, wenn die vertragliche Abrede --wie im Streitfall-- sämtliche GmbH-Gesellschafter trifft (vgl. zum Streitstand Römermann in Michalski, GmbHG, 2002, § 47 Rn. 533 ff.).
(2)
Nach den Umständen des Streitfalls ist ferner zweifelsfrei, dass die Unterbeteiligten ihre Interessen gegenüber dem Hauptbeteiligten auch im Konfliktfall effektiv durchsetzen konnten. Zwar wird man Letzteres in der Konstellation zweigliedriger Unterbeteiligungsgesellschaften dann verneinen müssen, wenn der Hauptbeteiligte im Rahmen der Abstimmung innerhalb dieser Gesellschaften über die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschafterversammlung der GmbH das Stimmgewicht aller Unterbeteiligten neutralisieren kann. Hierauf ist indes vorliegend nicht einzugehen, weil in Abschn. IV des Vertrags vom 1. März 1989 ausdrücklich die Abstimmung zwischen dem Hauptbeteiligten und allen Unterbeteiligten nach den für die Gesellschafterversammlung der GmbH geltenden Bestimmungen unter der Annahme einer unmittelbaren Beteiligung aller Vertragsparteien in Höhe von jeweils 25 v.H. vorgesehen war. Demzufolge war auch sichergestellt, dass die Unterbeteiligten --jedenfalls im Grundsatz-- ihre Interessen entsprechend ihrer (schuldrechtlichen) Anteilsquoten zur Geltung bringen konnten.
cc)
Soweit der Beklagte gegen die Qualifikation der Unterbeteiligten als wirtschaftliche Mitinhaber der Anteilsrechte vorbringt, dass der Kläger nach Abschn. V des Vertrags vom 1. März 1989 befugt gewesen sei, die Unterbeteiligungsverträge zu kündigen, und er deshalb die Unterbeteiligten von einem sich abzeichnenden zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg der GmbH habe ausschließen können, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Der Vortrag lässt nicht nur außer Acht, dass das Kündigungsrecht auch von den Unterbeteiligten ausgeübt und damit von ihnen dazu genutzt werden konnte, das Vertragsverhältnis zu einem für sie günstigen Zeitpunkt zu beenden. Er verkennt vor allem, dass auch kurze Haltezeiten dann die (wirtschaftliche) Zurechnung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vermitteln, wenn dem Berechtigten der wirtschaftliche Erfolg aus der Weiterveräußerung gebührt und er hierbei vor allem den Substanzwert der Anteilsrechte realisiert (BFH-Urteil in BFHE 178, 197 , BStBl II 1995, 870, m.w.N.). Hiermit übereinstimmend führt selbst die Veräußerung unter Vereinbarung einer (einseitigen) Rückkaufoption zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (BFH-Urteile vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23; vom 17. Juni 1998 XI R 55/97, BFH/NV 1999, 9). Nichts anderes kann für das im Streitfall vereinbarte Kündigungsrecht gelten; es stand nicht nur --wie erwähnt-- beiden Vertragsparteien zu, sondern löste zudem die Verpflichtung zur Abfindung unter Einschluss der Beteiligung des Klägers an den stillen Reserven der GmbH aus (gl.A. Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 17 Rz. 50; zu Kündigungsklauseln bei Mitunternehmeranteilen vgl. BFH-Urteil vom 7. November 2000 VIII R 16/97, BFHE 193, 542 , BStBl II 2001, 186 zu Abschn. 2.c aa; zu wirtschaftlichem Eigentum aufgrund von Entschädigungsansprüchen s. BFH-Urteile vom 22. Januar 2004 III R 52/01, BFHE 205, 132 , BStBl II 2004, 542; vom 14. Mai 2002 VIII R 30/98, BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741, jeweils m.w.N.).
dd)
Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das FG das Vorliegen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977) mit der Begründung verneint hat, im Zeitpunkt der Einräumung der Unterbeteiligungen sei weder der Verkauf der GmbH-Anteile noch eine lediglich kurzfristige Aufrechterhaltung der Unterbeteiligungsverträge geplant gewesen. Das FA hat hiergegen in der Revisionsinstanz keine Einwände erhoben.
d)
Wie zu Abschn. II.1.a aufgezeigt, ist den Unterbeteiligten --aufgrund ihrer Stellung als wirtschaftliche Mitinhaber des vom Kläger gehaltenen GmbH-Anteils-- der anlässlich der Veräußerung erzielte Erlös anteilig zuzurechnen. Ihr (originärer) Anteil am Veräußerungserlös ist damit weder nach § 17 EStG (in der für das Streitjahr geltenden Fassung) noch nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 7 EStG steuerbar. Einkünfte aus Kapitalvermögen hätte die Klägerin (ebenso wie die anderen Unterbeteiligten) mithin nur dann erzielt, wenn ihr nach Maßgabe der Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG Beteiligungserträge zugeflossen wären.
Der Senat weicht mit dieser Beurteilung nicht von der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH ab, nach der der an einem Personengesellschaftsanteil Unterbeteiligte regelmäßig keine Einkünfte aus der Vermietung des zum Gesamthandsvermögen gehörenden Grundbesitzes erziele, wenn er nicht selbst nach außen als Vermieter in Erscheinung trete (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 30/94, BFHE 182, 170, BStBl II 1997, 406). Hieraus können bereits deshalb keine Weiterungen für den Streitfall abgeleitet werden, weil jedenfalls die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nach der ausdrücklichen Regelung des § 20 Abs. 2a (Sätze 1 und 2; früher: Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2) EStG von demjenigen erzielt werden, der als wirtschaftlicher (Mit-)Inhaber der Anteilsrechte zu qualifizieren ist, und --wie insbesondere die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 EStG verdeutlicht-- die hiernach gebotene Prüfung der wirtschaftlichen Zuordnung des Kapitalanteils auch der Besteuerung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen gemäß § 17 EStG zugrunde zu legen ist.
2.
Die Sache ist spruchreif. Da über die zwischen den Beteiligten umstrittene Besteuerung des aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erzielten Gewinns hinaus keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erhoben worden sind, die zu Lasten der Kläger eine gegenläufige Korrektur gebieten, und Umstände solcher Art auch für den Senat nicht erkennbar sind, ist das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen (§ 126 Abs. 4 FGO).
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