Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in der Schweiz ansässige Reederei. Sie führte im Streitjahr 1984 mit einem Kabinenschiff sog. Prospektreisen einschließlich Unterbringung und Verpflegung für Reiseveranstalter auf dem Rhein und der Mosel durch. Anläßlich einer Messe überließ sie ihr Schiff einem Messeveranstalter gegen Entgelt als Hotelschiff für Messe- und Kongreßgäste zur Übernachtung mit Frühstück.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) besteuerte in dem angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1984 -- in der Form des Umsatzsteueränderungsbescheids vom 13. Dezember 1990, der während des Klageverfahrens ergangen und zum Gegenstand des Verfahrens erklärt worden ist -- Beförderungsleistungen mit 7 v. H. des Entgelts, die Umsätze aus dem Einsatz des Schiffs als Hotel und Leistungen durch Perosnalverpflegung (Bemessungsgrundlage ... DM) mit dem normalen Steuersatz von 14 v. H. des Entgelts.
Der Ansicht der Klägerin, die Besteuerung der Umsätze durch Personenbeförderung auf dem Rhein und der Mosel verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 der Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1968 -- Mannheimer Akte (MA) -- in der Neufassung des deutschen Wortlauts der in Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte vom 11. März 1969 (BGBl II 1969, 598), folgten das FA in der Einspruchsentscheidung und das Finanzgericht (FG) in der angegriffenen Vorentscheidung nicht.
Die Vorschrift lautet:
"Auf dem Rhein, seinen Nebenflüssen, soweit sie im Gebiet der vertragenden Staaten liegen, und den im Artikel 2 erwähnten Wasserstraßen darf eine Abgabe, welche sich lediglich auf die Tatsache der Beschiffung gründet, weder von den Schiffen oder deren Ladungen, noch von den Flößen erhoben werden."
Das FG führte zur Begründung der Klageabweisung u. a. aus, die Besteuerung der Beförderungsleistungen verstoße nicht gegen Art. 3 MA, weil die Umsatzbesteuerung der freien Schiffahrt auf dem Rhein nicht entgegenstehe. Sie gründe sich auch nicht lediglich auf die Tatsache der Beschiffung. Es gebe keine Anhaltspunkte für die Ansicht der Klägerin, nach der in Art. 3 MA mit dem Merkmal "Beschiffung" der Begriff "Beförderung" gemeint sei. Die historische Entwicklung der Anwendung der MA und die Versuche, sie zu ändern, widersprächen der Annahme, sie bezwecke, die Besteuerung von Beförderungsumsätzen auf dem Rhein zu verhindern. Die unentgeltlich bewirkte Personalverpflegung sei ebenfalls nicht nach der MA von der Besteuerung ausgenommen, sondern mit dem regelmäßigen Steuersatz steuerpflichtig.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung sachlichen Rechts. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, ihre Leistungen durch Personenbeförderung und als Nebenleistung auch durch unentgeltliche Personalverpflegung seien nach Art. 3 MA von der Besteuerung durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgenommen. Dies ergebe eine Wortinterpretation, nach der im Sprachgebrauch der damaligen Zeit "Beförderung" und "Beschiffung" identische Begriffe seien. Eine Beförderung von Personen und Gütern auf dem Rhein sei ohne Beschiffung undenkbar. Die Annahme des FG, eine abgabenbefreite Beschiffung sei nur bei einer Leerfahrt möglich, sei abwegig. Nach dem Wortsinn habe Art. 3 MA die Ab gabenbefreiung bei Beförderungen (= Beschiffungen) von nicht abgabenbefreiten Lagerungen auf Schiffen abgrenzen wollen. Die Belastung der Personenbeförderung mit Umsatzsteuer wirke, selbst wenn sie auf den Endverbraucher abwälzbar sei, wie eine wegzollartige Abgabe.
Die Klägerin beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und bei der Umsatzsteuerfestsetzung für 1984 Beförderungsleistungen mit Bemessungsgrundlagen von ... DM nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil das FG die von der Klägerin erbrachten Leistungen durch unentgeltliche Personalverpflegung insgesamt als im Erhebungsgebiet steuerbare Umsätze beurteilt hat. Der Senat vermag aufgrund der vorhandenen Feststellungen jedoch nicht abschließend zu entscheiden, weil nicht erkennbar ist, welche Leistungen unentgeltlich an das Personal erbracht worden sind und wie die Bemessungsgrundlagen ermittelt worden sind.
1.
Das FG hat angenommen, daß die Leistungen der in der Schweiz ansässigen Klägerin durch Verpflegung ihrer Arbeitnehmer bei Schiffsreisen auf dem Rhein und der Mosel entweder gegen einen Teil der Arbeitsleistung als Entgelt erbracht worden sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980; vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. November 1988 V R 30/83, BFHE 155, 210, BStBl II 1989, 210) oder daß sie steuerbar sind, weil sie die Klägerin ihren Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses zugewendet hat, obwohl die Leistungsempfänger dafür kein besonders berechnetes Entgelt aufgewendet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b UStG 1980). Das FG ist davon ausgegangen, daß es sich um Lieferungen handelt, die während der Schiffsreise auf dem Rhein und auf der Mosel insgesamt im Erhebungsgebiet (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG 1980) ausgeführt worden sind (§ 3 Abs. 1, Abs. 6 UStG 1980). Soweit die Klägerin -- was nahe liegt, aber den Feststellungen nicht entnommen werden kann -- ihren Arbeitnehmern auf dem Schiff selbst zubereitete Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr zugewendet hat, handelt es sich jedoch bei richtlinienkonformer Beurteilung des Vorgangs um sonstige Leistungen, die gemäß § 3 a Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 am Sitz der Klägerin im Außengebiet bewirkt worden sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften -- EuGH -- vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, Umsatzsteuer- Rundschau -- UR -- 1996, 220, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht -- UVR -- 1996, 169; Wagner, UVR 1996, 170; Weiß, UR 1996, 221; Raudszus/Weimann, UVR 1996, 196). Liegen die Voraussetzungen vor, was das FG noch feststellen muß, ist die Personalverpflegung nicht im Erhebungsgebiet bewirkt worden. Die dem EuGH vom Senat (BFH-Beschluß vom 11. Mai 1995 V R 105/92, BFHE 178, 241, UR 1995, 388; Widmann, UR 1995, 435) vorgelegte Frage, ob Art. 6 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG eine Besteuerung von unentgeltlichen Dienstleistungen des Arbeitgebers für den privaten Bedarf des Arbeitnehmers rechtfertigt, hat dann für die Entscheidung im Streitfall keine Bedeutung.
2.
Zutreffend hat das FG die Umsätze der Klägerin beurteilt, die sie durch Beförderung der Reisenden mit ihrem Kabinenschiff (einschließlich Unterbringung und Verpflegung) an die Reiseveranstalter ausgeführt hat. Der Senat hat durch Urteil vom 1. August 1996 V R 58/94 (BFHE 181, 208 ) entschieden, daß ein Beförderer dadurch im Erhebungsgebiet Personenbeförderungsleistungen ausführt. Diese Leistungen sind gemäß § 3 a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStG 1980 steuerbar, soweit sie im Erhebungsgebiet bewirkt worden sind. Sie sind seit dem 1. Januar 1984 steuerpflichtig (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980) und unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. a UStG 1980 i. d. F. von § 28 Abs. 4 UStG 1980 und Art. 9 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1583, BStBl I 1984, 14) dem ermäßigten Steuersatz (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 6. März 1984, UR 1984, 91). Die Leistungen durch Unterbringung und Verpflegung der Reisenden sind Nebenleistungen, die das rechtliche Schicksal der Personenbeförderung als Hauptleistung teilen. Art. 3 MA steht der Besteuerung der Personenbeförderungsleistungen nicht entgegen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der bezeichneten Entscheidung.