BFH V B 48/90

BFHV B 48/9030.7.1990

 

Tatbestand

Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) meldete am 24. Februar 1987 beim Ordnungsamt der Stadt . . . den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Speisewirtschaft an. Am 8. Februar 1989 meldete sie den Betrieb wieder ab. Als Datum der Betriebsaufgabe gab sie den 15. März 1987 an.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1989 setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegener (das Finanzamt - FA -) für das erste Kalendervierteljahr 1989 eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von 820 DM und einen Verspätungszuschlag in Höhe von 45 DM fest. Das FA schätzte den Umsatz auf 8000 DM, die abziehbare Vorsteuer auf 300 DM.

Der Einspruch der Antragstellerin blieb erfolglos.

Mit der Klage machte die Antragstellerin geltend, sie habe die Gaststätte nicht betrieben und keinerlei Einnahmen daraus bezogen. Hierfür benannte sie als Zeugen ihre beiden Töchter sowie . . ., der in der fraglichen Zeit Inhaber der Gaststätte gewesen sei. Dieser habe die Miete und alle anderen Rechnungen bezahlt.

Den Antrag der Antragstellerin, ihr Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Klage zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, lehnte das Finanzgericht (FG) ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die die Antragstellerin nicht begründet hat.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält ein Prozeßbeteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Klage der Antragstellerin bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist nach § 13 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Unternehmer. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1980 ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Wie der Senat im Urteil vom 24. September 1987 V R 152/78 (BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29 - Automatenaufsteller) ausgeführt hat, ist grundsätzlich die Person Steuerschulder (Unternehmer), die im eigenen Namen die Leistungen ausführt. Daß für eigene Rechnung geleistet wird, ist unerheblich. Letzteres betrifft nur das Innenverhältnis, nicht aber die Frage, wer nach außen als Leistender auftritt (BFH-Urteil vom 25. Juli 1968 V 150/65, BFHE 93, 194, BStBl 1968, 731). Bei summarischer Prüfung der bisher belegten tatsächlichen Umstände ist die Antragstellerin als Unternehmer nach außen aufgetreten. Sie hat das Gaststättengewerbe angemeldet. Ihr Steuerberater . . . hat dem FA nach Anfrage Auskunft über den Betrieb der Antragstellerin erteilt (eingegangen beim FA am 20. Februar 1987, Einkommensteuer-Akten des FA). Der Steuerbevollmächtigte . . . hat für die Antragstellerin Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Die Antragstellerin hat laut einem Protokoll des Ordnungsamts . . . vom 8. Februar 1989 (Fotokopie bei den Umsatzsteuer-Akten des FA) erklärt, sie sei nicht mehr gewillt, ihren "Namen für den tatsächlichen Betreiber herzugeben". Damit hat sie selbst eingeräumt, nach außen hin aufgetreten zu sein.

Demgegenüber kann das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung begründen. Sie hat zwar Zeugen benannt, aber keine konkreten Umstände vorgetragen, die ein Auftreten nach außen widerlegen könnten und zu denen die Zeugen sich äußern sollen. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, vor Ablauf der streitigen Vorauszahlungszeit (Januar bis 9. Februar 1989) nach außen erkennbar ihre Stellung als "namentlicher Betreiber" der Gaststätte aufgegeben zu haben.

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