Tatbestand
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antin.) vercharterte im Streitjahr (1984) gewerbsmäßig an private Segler Segelyachten außerhalb des Erhebungsgebietes (§ 1 Abs. 2 UStG 1980) sowie an der Ostsee. Diese Umsätze wurden von der Antin. nicht der Umsatzsteuer unterworfen bzw. als steuerfrei behandelt.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab die Antin. gemäß § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie Umsätze sowie steuerpflichtige Umsätze an. Außerdem machte sie Vorsteuer geltend. Hieraus errechnete sie einen Überschuß zu ihren Gunsten.
Demgegenüber setzte der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) mit gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geändertem Bescheid 1984 vom 13. Februar 1986 die Umsatzsteuer anderweitig fest.
Hiergegen legte die Antin. Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Da das FA der Antin. wiederholt mitgeteilt hatte, daß es eine Aussetzung der Vollziehung nicht gewähren würde, wandte sich die Antin. an das Finanzgericht (FG) und beantragte, die Vollziehung des angefochtenen Bescheides in Höhe des Nachforderungsbetrages von . . . DM auszusetzen.
Mit Beschluß vom . . . entsprach das FG dem Aussetzungsantrag. Zur Begründung führte das FG aus, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 sei ein Umsatz steuerbar, wenn er im Erhebungsgebiet ausgeführt werde. Bei der Vermietung von Beförderungsmitteln werde die Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibe (§ 3 a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F.). Das FA habe Segelyachten als Beförderungsmittel angesehen und sei daher in dem angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheid davon ausgegangen, daß es sich bei der Vercharterung von Segelyachten an Privatpersonen durch die Antin. um steuerbare Umsätze handele. Gegenüber dieser Rechtsauffassung beständen ernstliche Zweifel.
Eine Segelyacht habe zwar die objektiven Eigenschaften eines Beförderungsmittels. Umstritten sei jedoch, ob es hierauf bei der Anwendung von § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F. ankomme. Das FG Hamburg habe im Urteil vom 11. August 1982 V 37/81 (UR 1983, 60), ebenso wie der BFH in seinem Beschluß vom 8. Dezember 1983 V S 13/83 (UR 1984, 122) diese Frage bejaht. Demgegenüber stelle das FG Schleswig-Holstein die Beantwortung - entgegen der Ansicht in seinem Urteil vom 30. Juni 1983 IV 204/81 (UR 1983, 211) - nunmehr auf den Hauptzweck der Verwendung der Segelyachten durch die Mieter ab und sei in seinem Urteil vom 29. September 1983 IV 78/83 (UR 1984, 33) und in seinem Beschluß vom 4. März 1985 IV 44/84 (UR 1986, 125) der Meinung, daß Segelyachten in erster Linie als Sport- und Freizeitgeräte verwendet würden und daß der Ortswechsel bloß eine zwangsläufige Folge der Bewegung und keine Beförderung i. S. des UStG 1980 sei.
Es, das FG, neige zu der Ansicht, daß bei der Auslegung des Begriffes Beförderungsmittel i. S. von § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F. die objektiven Eigenschaften des vermieteten Gegenstandes maßgebend seien und daß nicht auf den - jeweiligen - Hauptzweck der Anmietung der Yachten abgestellt werden könne, zumal jedenfalls nicht für alle Mieter von Segelyachten der Ortswechsel von untergeordneter Bedeutung sei, sondern Segelyachten auch gemietet würden, um ganz bestimmte lokale Ziele zu erreichen. Es, das FG, halte jedoch wegen der gegensätzlichen gerichtlichen Entscheidungen eine Aussetzung der Vollziehung für geboten.
Mit der - vom FG zugelassenen - Beschwerde, der vom FG nicht abgeholfen worden ist, beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen. Zur Begründung macht das FA geltend, es sei unverändert der Ansicht, daß auch im Rahmen der summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Zweifel an der von der Verwaltung bisher vertretenen Auffassung beständen, wonach es sich bei der Vercharterung von Segelyachten um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen handele. Bei Vermietung von Beförderungsmitteln bestimme sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3 a Abs. 1 UStG 1980. Segelboote dienten der Beförderung, seien somit Beförderungsmittel. In § 3 Abs. 7 UStG 1980 habe der Gesetzgeber klargestellt, daß jede Fortbewegung eines Gegenstandes eine Beförderung sei.
Ungeachtet ihrer näheren Zweckbestimmung (Sportgerät, Transport- und Beförderungsmittel) habe der BMF in seinem Schreiben vom 4. Juni 1981 IV A 2 - S 7117 - 32/81 (BStBl I 1981, 481) eine klare, die Verwaltung bindende Anweisung gegeben, wonach Segelboote stets als Beförderungsmittel anzusehen seien. Der BMF habe ferner in seinem Schreiben vom 16. Januar 1984 IV A 3 - S 7118 - 8/83 (UR 1984, 63) ausführlich zur Problematik des Ortes der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit der Vercharterung von Booten Stellung genommen. Er habe dabei zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei der Vermietung von Booten immer dann um die Vermietung eines Beförderungsmittels mit der Folge umsatzsteuerrechtlicher Steuerbarkeit handele, wenn nicht ausdrücklich eine Beförderungsleistung von Ort zu Ort vereinbart und gewollt sei. Die dargestellte Verwaltungsansicht sei durch den BFH in seinem Beschluß in UR 1984, 122 bestätigt worden.
Die Antin. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des FA wird die Vorentscheidung aufgehoben; der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil entgegen der Annahme des FG im vorliegenden Fall nicht die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides für ernstlich zweifelhaft gehalten werden könnte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Voraussetzungen wären unter den gegebenen Umständen nur dann erfüllt, wenn ernstlich in Betracht zu ziehen wäre, daß die umstrittenen Umsätze nicht steuerbar seien, weil die Vercharterung der Segelyachten durch die Antin. eine Vermietung von solchen beweglichen körperlichen Gegenständen darstellte, die nicht zu den Beförderungsmitteln gehörten (vgl. § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F.). Das ist indessen nicht der Fall. In seinem Beschluß in UR 1984, 122 hat der Senat ausgeführt, der Ort einer sonstigen Leistung durch Vermietung von Beförderungsmitteln bestimme sich nach § 3 a Abs. 1 UStG 1980. Dies folge aus § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG 1980 a. F. Yachten seien Wasserfahrzeuge. Sie dienten nicht anders als Land- oder Luftfahrzeuge der Beförderung von Menschen und Gegenständen und seien daher Beförderungsmittel. Ein Befördern liege nicht nur dann vor, wenn andere Personen - sei es mit oder ohne gewerbliche Zielsetzung - von einem Ort zu einem anderen transportiert würden. Auch der Eigentransport falle unter den Begriff der Beförderung. Die Beförderung sei eine Folge der Bewegung des Fahrzeugs. Die Tatsache der Beförderung durch ein dafür geeignetes Fahrzeug entfalle nicht, wenn das Motiv nicht in dem wirtschaftlichen Nutzen einer Beförderung gesehen werde, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung.
Hieran hält der Senat auch nach Überprüfung aufgrund der Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG in UR 1984, 33 und 1986, 125 fest. Demnach bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Antin. die Vermietung von Segelyachten im Erhebungsgebiet ausgeführt hat. Diese Beurteilung entspricht sowohl der Verwaltungsauffassung (Abschn. 33 Abs. 4 UStR 1985) als auch der Kommentarliteratur (Bunjes / Geist, Umsatzsteuergesetz, 2. Aufl., § 3 a Anm. 9; Peter, Umsatzsteuer, Kommentar, 5. Aufl., § 3 a Rdnr. 127/7; Plückebaum / Malitzky, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 10. Aufl., § 3 a Randnrn. 269 f. und 27 ff.; Rau / Dürrwächter / Flick / Geist, Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuer), Kommentar, 4. Aufl., § 3 a Rdnrn. 240.2 ff., Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuergesetz, § 3 a Randnrn. 76 f.; offenbar zweifelnd: Schüle / Teske / Wendt, Kommentar zur Umsatzsteuer - Mehrwertsteuersystem -, § 3 a Rdnrn. 101 ff.; siehe auch Walkhoff, UR 1982, 91, aber auch Hebig / Heuer, UR 1985, 149).
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Antin. war mithin abzuweisen.