BFH II 94/64

BFHII 94/6424.1.1967

Amtlicher Leitsatz:

  1. 1. Einem Grundpfandgläubiger steht nicht gleich, wer ein Pfandrecht an einem Miterbenanteil an der Erbengemeinschaft der Eigentümer hat.
  2. 2. Einem solchen Pfandgläubiger kommt auch die Vergünstigung des § 3 Nr. 3 GrEStG nicht zugute.

Zusammenfassung:

  1. 1. Einem Grundpfandgläubiger steht nicht gleich, wer ein Pfandrecht an einem Miterbenanteil an der Erbengemeinschaft der Eigentümer hat.,
  2. 2. Einem solchen Pfandgläubiger kommt auch die Vergünstigung des §3 Nr. 3 GrEStG nicht zugute

Normen

§ 9 Abs. 5 GrEStG
§ 3 Nr. 3 GrEStG

 

Tatbestand

Die Klägerin hat in der Zwangsversteigerung ein Grundstück erworben, das Geschwistern in Erbengemeinschaft gehört hatte. Das Finanzamt (FA) hat sie zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Die Klägerin beansprucht Steuerfreiheit. Sie wendet ein, ihr sei ein Miterbeanteil verpfändet gewesen. Einspruch und Berufung hatten dem Grunde nach keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet.

Die Grunderwerbsteuerschuld folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 15 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Von dieser wird die Klägerin weder durch § 9 GrEStG noch durch § 3 Nr. 3 GrEStG befreit.

§ 9 GrEStG begünstigt die Gläubiger eines Grundpfandrechts (§ 9 Abs. 5 Satz 1 GrEStG) und solche Personen, die zu einem bestimmten Grundpfandrecht (§ 9 Abs. 4 GrEStG) in einer im Gesetz näher umschriebenen Beziehung stehen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GrEStG). Er schützt dagegen nicht sonstige Rechte am Grundstück (z.B. Nießbrauch oder Dienstbarkeiten) und auch nicht sonstige auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Ansprüche gegen den Eigentümer (vgl. Urteil des Senats II 159/57 U vom 26. Februar 1958, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 593 - BFH 66, 593 -, BStBl III 1958, 228).

Das Pfandrecht am Miterbenanteil beschränkt die Stellung des Eigentümers und sichert dadurch den Gläubiger in bezug auf das, was dem Schuldner bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zukommt. Es verschafft dem Gläubiger aber weder ein Pfandrecht an den einzelnen zum Nachlaß gehörenden Gegenständen (§ 1274 Abs. 1 Satz 1, § 2040 Abs. 1 BGB) noch an dem Anteil des Schuldners an diesen Gegenständen (§ 1274 Abs. 2, § 2033 Abs. 2 BGB; vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ - 84, 395 [396]). Werden also durch das Pfandrecht am Miterbenanteil nur die Eigentümer als solche in ihrer Verfügung beschränkt (RGZ 90, 232 [236]), so entsteht am Grundstück selbst kein einem Grundpfandrecht rechtlich oder auch nur wirtschaftlich vergleichbares Recht. Der Kläger steht somit nicht einem Grundpfandgläubiger gleich, sondern eher demjenigen, dem der Anspruch des Eigentümers auf Auskehrung eines etwa in der Versteigerung erzielten Überschusses verpfändet ist. § 9 GrEStG läßt sich daher nicht entsprechend anwenden.

Auch § 3 Nr. 3 GrEStG kommt der Klägerin nicht zustatten. Diese Vorschrift begünstigt den Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch einen Miterben zur Teilung des Nachlasses. Der Erwerb der Klägerin beruht aber nicht auf einer Teilung des Nachlasses; sie war nicht selbst Miterbin und steht einer solchen auch nicht gleich (vgl. Urteil des Senats II 172/62 vom 15. Dezember 1965, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1966 Nr. 115 S. 176 [177 r]; Boruttau-Klein, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 8. Aufl., 1965, § 3 Tz. 60).

Die Rüge, bei Bemessung der Besteuerungsgrundlage (§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) hätte der Jahreswert des aufrechterhaltenen Nießbrauchs nicht mit 6 300 DM angesetzt werden dürfen, weil der Nießbraucherin im Innenverhältnis zum Eigentümer Verzinsung und Tilgung der Hypothek von 3 000 DM obgelegen hätten, wäre nur unter dem Gesichtspunkt einer Aufklärungsrüge beachtlich (§ 118 Abs. 2 FGO, § 296 Abs. 1, § 288 Ziff. 2 AO a.F.). Sie greift aber nicht durch. Denn die Klägerin hat weder in diesem Rechtszug noch vor dem Finanzgericht dargelegt, daß eine solche über § 1047 BGB hinausgehende Vereinbarung nicht nur den früheren Eigentümern, sondern auch der Klägerin gegenüber wirksam wäre.

Demnach war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

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