Amtlicher Leitsatz:
Einer niederländischen Kapitalgesellschaft, die innerhalb eines ebenfalls in den Niederlanden ansässigen aktiv tätigen Konzerns auf Dauer als Holdinggesellschaft ausgegliedert wird, ist die Steuerentlastung gemäß § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG 1990/1994 auch dann nicht nach § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994 zu versagen, wenn an ihr Personen beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (Abweichung vom Senatsurteil vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819).
Normen
§ 50d Abs. 1 S. 2 EStG 1990
§ 44d Abs. 2 EStG 1990/1994
§ 42 S. 1 AO 1977
§ 50d Abs. 1a EStG 1990/1994
FG Köln - 11.12.2003 - AZ: 2 K 5703/99
FG Köln- 11.12.2003 - AZ: 2 K 5657/99
Spruch:
Hinweis: Verbundenes Verfahren:
Volltext siehe unter:
BFH - 31.05.2005 - AZ: I R 74/04
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