BFH I B 6/97

BFHI B 6/9721.5.1997

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb durch Beschluß zurückzuweisen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen im Rahmen eines sog. Social Sponsoring Betriebsausgaben sein können, ist in einem gedachten Revisionsverfahren entscheidungsunerheblich. Dort wäre nicht einmal darüber zu entscheiden, ob die Aufwendungen "auch" Betriebsausgaben sind. Vielmehr stünde ausschließlich die Rechtsfrage zur Entscheidung an, ob die Aufwendungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für den Besuch einer Tagung in Polen durch die Ehefrau des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers und ihres Begleiters verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind. Diese Rechtsfrage wäre auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) zu entscheiden, an die der Senat in Ermangelung erhobener Verfahrensrügen gebunden ist. Danach besteht eine "Ferne der besuchten Veranstaltung" zum Unternehmensgegenstand. Die konkreten Beschäftigungen innerhalb der Tagung gingen ins "höchst allgemeine". Das FG hat diese Umstände dahin gewürdigt, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter das von ihm geleitete Unternehmen mit den Aufwendungen nicht belastet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt hätte, ein unmittelbarer und konkreter Nutzen dieser Aufwendungen für das Unternehmen lasse sich nicht feststellen. Er liege derart im Ungewissen und in der Ferne, daß er die Belastung des Unternehmens mit den Aufwendungen nicht vertreten könne. Diese vor allem im Bereich der Tatsachenfeststellungen liegende Würdigung war rechtlich möglich. Aus ihr folgt, daß die Aufwendungen unbeschadet ihres Charakters als Betriebsausgaben auch durch das Gesellschaftsverhältnis bzw. auch durch eine Zuwendungsabsicht i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG veranlaßt waren. Dies reicht aus, um eine verdeckte Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bzw. um nichtabziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG anzunehmen. Entsprechend kann dahinstehen, ob Aufwendungen im Rahmen des sog. Social Sponsoring Betriebsausgaben sein können. Dies schließt ihre gleichzeitige Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. als nichtabziehbare Betriebsausgaben nicht aus.

Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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