Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist im Hinblick auf die geltend gemachte Divergenz- und Verfahrensrüge (§ 115 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) unzulässig, im Hinblick auf die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Nr. 1 FGO) unbegründet.
1.
Die Beschwerde wird nicht den Anforderungen gerecht, die an eine Divergenzrüge zu stellen sind. Hierfür muß der Beschwerdeführer dartun, daß das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die vermeintlich divergierenden abstrakten Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und die Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (z. B. BFH- Beschluß vom 9. Juni 1993 II B 92/92, BFH/NV 1994, 184).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gerecht. Es genügt nicht, einige BFH-Urteile anzuführen und zu behaupten, das FG sei von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgewichen. Daraus wird nicht ersichtlich, daß das FG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem ebensolchen Rechtssatz des BFH abweicht. Letztlich weisen die Kläger denn auch keine Abweichung des FG von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nach, sondern sie legen Art. 15 Abs. 4 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) in anderer Weise aus, als das FG dies getan hat, ohne daß dem allerdings die Rechtsprechung des BFH entgegenstünde.
2.
Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs ist von den Klägern nicht schlüssig gerügt worden. Insbesondere fehlen Ausführungen dazu, was bei ausreichendem rechtlichen Gehör im einzelnen vorgetragen worden wäre (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258) und inwiefern das FG ohne den Verfahrensmangel anders entschieden hätte (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. April 1993 III B 109/91, BFH/NV 1993, 678). Auch soweit die Kläger geltend machen, das FG habe den Sachverhalt zur Frage des Wohnsitzes mangelhaft aufgeklärt, ist nicht dargelegt worden, welche Beweismittel das FG nicht erhoben hat, warum die Kläger nicht von sich aus entsprechende Beweise angeboten haben, und daß und inwieweit es bei einer Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung des FG gekommen wäre (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 115 FGO Tz. 90 m. N.).
3.
Die Kläger sind der Auffassung, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob und unter welchen Umständen ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitstäglich von seiner Arbeitsstätte in dem einen Vertragsstaat an seinen Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat zurückkehrt, ein Grenzgänger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz ist. Dies betreffe insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit der sog. 45-Tage-Regelung. Es sei überdies von grundsätzlicher Bedeutung, ob jemand, der sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) als auch in der Schweiz über einen Wohnsitz verfüge, Grenzgänger im Sinne der vorgenannten Vorschrift sein könne. Dieser Annahme kann nicht beigepflichtet werden.
Wie der Senat durch Beschluß vom 16. März 1994 I B 186/93 (BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696) entschieden hat, ist ein Arbeitnehmer auch dann Grenzgänger i. S. des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888), wenn er zwar nicht an sämtlichen Arbeitstagen des Kalenderjahres, wohl aber regelmäßig arbeitstäglich vom Arbeitsort über die Grenze an den Wohnort zurückkehrt. Er hat dies in dem genannten Beschluß für einen Arbeitnehmer bejaht, der auf das Kalenderjahr bezogen an ca. 30 Tagen das Grunderfordernis einer täglichen zweimaligen Grenzüberschreitung nicht erfüllte. Der BFH hat dies hingegen verneint, wenn der Arbeitnehmer sich an mehr als 130 Tagen außerhalb der Grenzzone auf Reisen befunden hat (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BFHE 76, 580, BStBl III 1963, 212). Im Streitfall hat das FG es ausreichen lassen, wenn der Arbeitnehmer an bis zu 45 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Nach seinen Feststellungen wird diese 45-Tage-Regelung im Grundsatz von den Steuerverwaltungen beider Vertragsstaaten angewandt. Auch der erkennende Senat ist in dem Beschluß in BFHE 174, 338, BStBl II 1994, 696 davon ausgegangen, daß sich diese Regelung noch im Rahmen einer zulässigen Auslegung des gesetzlichen Begriffs des Grenzgängers in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz halten dürfte (zustimmend Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland -- Schweiz, Art. 15 Rz. 77). Daran hält er für den Streitfall, bei dem es auf die Anwendung der 45-Tage-Regelung ankommt, fest, zumal es sich hierbei angesichts der Neuregelung der Grenzgängereigenschaft in Art. 15 a DBA-Schweiz i. d. F. des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 um ausgelaufenes Recht handelt. Die Anwendbarkeit der 45-Tage-Regelung scheitert im Streitfall auch nicht daran, daß die Klägerin im Streitjahr über weitere Wohnsitze in der Schweiz verfügte. Entscheidend ist, daß der Kläger nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) seinen Lebensmittelpunkt nicht an diesen Wohnsitzen der Klägerin, sondern in der Bundesrepublik hatte. Die Frage nach der Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers mit Wohnsitzen in beiden Vertragsstaaten wäre in dem nachfolgenden Revisionsverfahren deshalb nicht klärungsfähig. Schließlich kann die Auslegung eines DBA auch nicht davon abhängen, ob der Steuerpflichtige im Ergebnis sowohl mit Steuern des einen wie des anderen Staates belastet wird oder nicht.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.