Normen
§ 2 Abs. 1 EStG
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG
§ 8 Abs. 2 KStG
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
§ 27 Abs. 3 S. 2 KStG
1. Eine außerhalb der Steuerbilanz zuzurechnende nichtabziehbare Betriebsausgabe i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hindert weder die Annahme einer vGA noch die einer anderen Ausschüttung.
2. §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG und 8 Abs. 3 Satz 2 KStG sind nicht kumulativ anzuwenden.
3. Steuerlich gesehen hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre.
4. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt gem. § 8 Abs. 2 KStG auch insoweit als Gewerbebetrieb, als sie nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fällt.
5. Unterhält eine Kapitalgesellschaft im Interesse eines oder mehrerer Gesellschafter ein Wirtschaftsgut und entstehen ihr aus diesem Anlaß Verluste, ohne daß sich der oder die Gesellschafter zu einem Verlustausgleich zzgl. der Zahlung eines angemessenen Gewinnaufschlags verpflichtet haben, so ist in dem Verzicht auf die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruchs i. H. des im jeweiligen Veranlagungszeitraum angefallenen Verlusts zzgl. eines angemessenen Gewinnaufschlags eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG anzunehmen. Evtl. Einnahmen oder sonstige Vorteile, die die Kapitalgesellschaft aus der Verlusttätigkeit erzielt, können die vGA mindern.
Normen
§ 2 Abs. 1 EStG
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG
§ 8 Abs. 2 KStG
§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG
§ 27 Abs. 3 S. 2 KStG