BFH

BFHII R 70/9430.10.1996

Amtlicher Leitsatz:

1. Wird ein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb entgegen § 30 I ErbStG 1974 bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA nicht angezeigt, wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die von dem anzeigepflichtigen Erwerber geschuldete Erbschaftsteuer gem. § 170 II Nr. 1 AO 1977 dann nicht weiter hinausgeschoben, wenn dem FA aufgrund der Angaben in der vom Erben eingereichten Erbschaftsteuererklärung der Name des Erblassers und der des (anzeigepflichtigen) Erwerbers sowie der Rechtsgrund für den Erwerb bekannt werden.

2. Die Festsetzungsfrist ist nicht gem. § 169 I S. 3 Nr. 1 AO 1977 gewahrt, wenn der vom FA innerhalb der Festsetzungsfrist abgesandte Steuerbescheid dem Adressaten nach dem Ablauf der Festsetzungsfrist auf einem nach dem Inhalt der Steuerakten nicht vorgesehenen Weg bekannt wird.

Normen

§ 169 Abs. 1 3 Nr. 1 AO
§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
§ 30 Abs. 1 ErbStG

 

Stichworte