Normen
§ 8 Abs. 3 KStG
§ 42 AO
1. Die Rechtsprechung zu Darlehensgewährungen zwischen nahen Angehörigen kann jedenfalls dann nicht auf Darlehen zwischen miteinander verbundenen Unternehmen übertragen werden, wenn das Darlehen von einem beherrschenden Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft gewährt wird.
2. § 8 III 2 KStG 1977 findet auch auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Anwendung, die eine beschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaft erzielt.
3. Schaltet eine ausländische Stiftung zwei ausländische Kapital gesellschaften ein, um im Inland ein Geschäftsgrundstück zu erwerben und zu verpachten, so kann die Zwischenschaltung der Kapitalgesellschaften mißbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 sein.
Normen
§ 8 Abs. 3 KStG
§ 42 AO