Normen
§ 27 Abs. 1 KStG
1. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet solange keinen Abfluß i. S. des § 27 I KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.
2. Die Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs voraus, der - ohne den Verzicht - nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zu aktivieren wäre.
3. Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zugewinn-GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäfts zugestimmt hatten.
Normen
§ 27 Abs. 1 KStG