BFH

BFHI R 6/9414.9.1994

Amtlicher Leitsatz:

1. Die bloße Nichtgeltendmachung eines Anspruchs der GmbH gegen ihren Gesellschafter begründet solange keinen Abfluß i. S. des § 27 I KStG 1984, als der Anspruch zivilrechtlich fortbesteht und durchgesetzt werden kann.

2. Die Behandlung des "Verzichts" auf die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch eine GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung setzt die Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs voraus, der - ohne den Verzicht - nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung zu aktivieren wäre.

3. Die Übernahme von Risikogeschäften löst auch im Verlustfall bei einer Zugewinn-GmbH keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäfts zugestimmt hatten.

Normen

§ 27 Abs. 1 KStG

 

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