BFH

BFHI R 87/7230.1.1974

Amtlicher Leitsatz:

Eine inländische Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens liegt auch dann vor, wenn der Betrieb in Räumen ausgeübt wird, die ein leitender Angestellter des Unternehmens unter seinem Namen gemietet und dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat.

Normen

§ 16 Abs. 2 Nr. 2 StAnpG
Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA-USA 1954

 

Tatbestand:

Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am 22. März 1955 gegründete Kapitalgesellschaft amerikanischen Rechts. Ihr Gesellschafter H. befaßte sich in den Jahren 1954 und 1955 (Streitjahre) mit der Förderung des Absatzes US-amerikanischer Herstellerfirmen bei den in Europa, besonders in der Bundesrepublik stationierten US-Streitkräften. Er bediente sich hierzu mehrerer Gesellschaften, so der Klägerin selbst, sodann einer mit Vertrag vom 13. August 1955 gegründeten GmbH deutschen Rechts in F.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) sah aufgrund des Ergebnisses einer Betriebsprüfung, die im Jahre 1960 stattfand, die Klägerin als beschränkt körperschaftsteuerpflichtig an.

Die Klage blieb im Streitpunkt ohne Erfolg.

Das FG führte aus, die Klägerin habe ab April 1955 eine Betriebstätte in F. unterhalten. Sie habe Briefvordrucke verwendet, auf denen ihre Anschrift in F. und der Name des Direktors Fl. verzeichnet gewesen seien. Außerdem lägen für diesen Zeitraum umfangreiche Berichte über die Besuchstätigkeit bei den örtlichen Bedarfsstellen vor. Schließlich habe der Gesellschafter H. in einem Schreiben vom 19. März 1957 ausgeführt, daß das amerikanische Büro kaum Aufgaben habe und daß das Büro in F. das "arbeitende Zentralbüro" der Gesellschaft sei. Fl. sei als Leiter einer inländischen Niederlassung und nicht als selbständiger Agent anzusehen. Ohne Bedeutung sei, ob als Stützpunkt für die Tätigkeit der Klägerin von ihr selbst gemietete Räume oder solche Räume gedient hätten, die der Direktor in eigenem Namen angemietet habe. Die rechtstechnische Ausgestaltung des Stützpunkts, von dem aus die Tätigkeit ausgeübt werde, sei nicht entscheidend, weil diese willkürlich getroffen werden könne. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich dieser Stützpunkt tatsächlich als eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung darstelle, die dem Unternehmen zur Verfügung stehe (vgl. § 16 Abs. 1 StAnpG, Art. II Abs. 1 Buchst. c des DBA-USA vom 22. Juli 1954 BGBl II 1954, 1118, BStBl I 1955, 70).

In ihrer Revision beantragt die Klägerin die Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheides. Sie rügt vor allem die Verletzung des § 16 Abs. 1 StAnpG und des Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA-USA 1954. Sie wendet ein, daß sie für den streitigen Zeitraum in der BRD nicht der Körperschaftsteuerpflicht unterliege, da sie hier keine Betriebstätte unterhalten habe. Für die Annahme einer Betriebstätte genüge nicht, daß die von einem selbständigen Agenten auf eigene Kosten angemieteten Räume, in denen dieser auch Geschäfte für einen Unternehmer betreibe, diesem Unternehmer teilweise zur Verfügung stünden. Erforderlich sei vielmehr, daß dem Unternehmer Eigentum, zumindest Teileigentum an der Einrichtung oder an Einrichtungsgegenständen zustehe (vgl. Urteil des BFH vom 14. Juli 1971 I R 127/68, BFHE 103, 195, BStBl II 1971, 776). Etwaige gewerbliche Gewinne seien deshalb gem. Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1954 hier nicht steuerpflichtig.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Revision. Es ist der Auffassung, daß das BFH-Urteil I R 127/68 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zutreffe.

Entscheidungsgründe

Das FG hat zu Recht die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin bejaht.

a) Eine Körperschaft, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz hat, ist mit ihren inländischen Einkünften körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KStG), nämlich mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Im Streitfall lag eine Betriebstätte vor.

Betriebstätte im Sinn der Steuergesetze ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient (§ 16 Abs. 1 StAnpG). Als Betriebstätten gelten insbesondere "Kontore und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer ... zur Ausübung des Gewerbes dienen" (§ 16 Abs. 2 StAnpG). Nicht erforderlich ist, daß die Anlage, Einrichtung usw. dem Unternehmer gehört. Es genügt, daß sie ihm für die Zwecke des Unternehmens zur Verfügung steht. Die Verfügungsmacht kann auch auf einem Mietvertrag oder auf unentgeltlicher Überlassung beruhen.

Dem stehen die Grundsätze des BFH-Urteils I R 127/68 nicht entgegen. Diese Entscheidung betraf die Abgrenzung zwischen der Betriebstätte eines selbständigen Vertreters (Agenten) und der gleichzeitig vorliegenden Betriebstätte eines Unternehmens, für welches dieser Vertreter i. S. des § 16 Abs. 2 Nr. 2 StAnpG tätig ist. Für Fälle dieser Art hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine Betriebstätte des Unternehmens nur dann vorliegt, wenn Einrichtungen des Unternehmens dem ständigen Vertreter in der Weise überlassen werden, daß bei Beendigung der Fremdtätigkeit das Gebrauchsrecht des selbständigen ständigen Vertreters an ihnen entfällt. Dieses Abgrenzungsmerkmal ist jedoch dann nicht maßgebend, wenn es sich -- wie im Streitfall -- nur darum handelt, ob eine Betriebstätte des Unternehmens vorliegt, ohne daß das gleichzeitige Bestehen einer Betriebstätte eines selbständigen Agenten in Betracht kommt.

Nach den Feststellungen des FG war der Direktor Fl. angestellter Leiter der inländischen Niederlassung der Klägerin und kein selbständiger Agent. Hiergegen hat die Klägerin keine Verfahrensrüge erhoben. Die bloße gegenteilige Behauptung ersetzt eine förmliche Verfahrensrüge nicht. Der Senat ist deshalb an die Feststellung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

b) Die sich nach den vorstehenden Ausführungen aus den innerstaatlichen Vorschriften ergebende beschränkte Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin wird durch Bestimmungen des DBA-USA 1954 nicht eingeschränkt.

Nach Art. III Abs. 1 DBA-USA 1954 sind gewerbliche Gewinne aus einem Unternehmen eines der Vertragstaaten in dem anderen Staat steuerpflichtig, wenn das Unternehmen in dem anderen Staat durch eine dort belegene Betriebstätte gewerblich tätig ist. Betriebstätte i. S. des DBA-USA 1954 ist u. a. "eine Geschäftsstelle (Office)" oder eine "andere ständige Geschäftseinrichtung" (Art. II Abs. 1 Buchst. c DBA-USA 1954). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

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