Normen
§ 16 Abs. 1 EStG
Tatbestand:
Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962, ob Teilbetriebe veräußert worden sind.
Die KG war ein freies Wohnungsunternehmen, dessen Gegenstand die Errichtung und Verwaltung von Bauten nach den Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus ist. Soweit steuerliche Bestimmungen dies zuließen, konnte die Gesellschaft Eigenheime und Eigentumswohnungen errichten und verkaufen. Die Gesellschaft baute Wohnungen in mehreren Städten. Sie konnte auch Zweigniederlassungen errichten. Die Planung und Errichtung von Gebäuden wurde nicht nur im eigenen Namen und für eigene Rechnung vorgenommen, sondern auch in fremdem Namen und für fremde Rechnung (Betreuung). Die Organisation der Gesellschaft war in X zentralisiert. Im Streitjahr 1962 waren für die KG u. a. ein Prokurist, ein Finanzierungssachbearbeiter, ein Mietsachbearbeiter sowie drei Buchhalterinnen tätig.
Die KG hat auch Wohnungen veräußert. Sie veräußerte 1961 fünf Finanzierungseinheiten mit 46 Wohnungseinheiten, 1962 fünfzehn Finanzierungseinheiten mit 369 Wohnungseinheiten und 1963 vierzehn Finanzierungseinheiten mit 166 Wohnungseinheiten. Unter den veräußerten Wohnungen befand sich der Grundbesitz in A -- eine Finanzierungseinheit, 26 Mietwohnhäuser mit 122 Mietparteien und in B -- zwei Finanzierungseinheiten, 9 Mietwohnhäuser mit 96 Mietparteien. Für beide Objekte war je ein hauptberuflich tätiger Verwalter eingesetzt, zu dessen Obliegenheiten u. a. gehörten die Neuvermietung freiwerdender Wohnungen, die Durchsetzung etwaiger Zwangsräumungen, das Kassieren etwaiger Zahlungsrückstände und die Überwachung der ordnungsmäßigen Instandhaltung der Mietwohnhäuser. Nach dem Vorbringen der KG war sie bestrebt, die Wirtschaftlichkeit zu verbessern, indem möglichst der Besitz veräußert wurde, der über dem Durchschnitt liegende Kosten verursachte.
Das FA lehnte es ab, die Veräußerungen des Grundbesitzes in A und B als Teilbetriebsveräußerungen anzusehen. Die Klage blieb erfolglos. Das FG führte u. a. aus, ein Grundstück könne zwar die wesentliche Grundlage eines Teilbetriebs sein. Hierzu müsse jedoch gefordert werden, daß der Betrieb des Grundstücks den alleinigen Gegenstand eines selbständigen Zweigbetriebs des Gesamtunternehmens bilde. Es müsse sich um einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb handeln. Im Streitfall sei jedoch die gesamte Organisation zentralisiert gewesen. Der durch je einen hauptberuflich tätigen Hausverwalter betreute Grundbesitz in A und B sei buchführungsmäßig genauso wie der andere Grundbesitz der KG zentral in X erfaßt gewesen. Durch die Tätigkeit der beiden Hausverwalter seien nach Auffassung des FG keine Teilbetriebe in A und B gegründet worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein Teilbetrieb im Sinne des § 16 EStG ein mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil des Gesamtbetriebs, der für sich lebensfähig ist (Urteil des erkennenden Senats IV 83/63 vom 23. November 1967, BFH 90, 435, BStBl II 1968, 123 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung). Es muß sich hiernach um eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen des Gesamtunternehmens handeln. Es ist nicht nur erforderlich, daß der veräußerte Teil des Betriebs für sich lebensfähig ist; er muß auch mit einer gewissen Selbständigkeit im Rahmen des Betriebs ausgestattet sein.
Hieran fehlt es im Streitfall bei den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Betriebsteilen. Veräußert wurden im Streitjahr insgesamt 15 Finanzierungseinheiten mit 369 Wohnungseinheiten. Hiervon hält die KG nur die eine Finanzierungseinheit in A mit 122 Wohnungen und die zwei Finanzierungseinheiten in B für je einen selbständigen Teilbetrieb. Diese Objekte weisen aber keine wesentlichen Besonderheiten auf, die ihnen im Gegensatz zu den anderen der KG gehörenden Objekten den Charakter von Teilbetrieben geben könnten. Die einzige Besonderheit ist die Bestellung hauptamtlicher Verwalter für den bezeichneten Grundbesitz. Das ist aber nicht entscheidend. Durch die Bestellung hauptberuflich tätiger Personen, denen allein die Verwaltung des Grundbesitzes der KG an einem bestimmten Ort übertragen ist, wird nicht eine selbständige Untereinheit des Gesamtbetriebs geschaffen. Dem Verwalter obliegt nur die Erfüllung eines Teiles der vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten der KG. Ob dieser Ausschnitt aus den Gesamtaufgaben aus Zweckmäßigkeitsgründen oder weil sich gerade eine passende Person hierfür findet, von einem hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer der KG wahrgenommen wird oder ob damit nebenberuflich tätige Personen betraut werden oder ob die Zentrale etwa die Verwaltung selbst übernimmt, ändert nichts an der Art der Stellung des verwalteten Grundbesitzes im Rahmen des Gesamtbetriebs. Um einem Teil des gesamten Betriebsvermögens den Charakter eines Teilbetriebs in der Art eines selbständigen Zweigbetriebs zu geben, bedürfte es der Herauslösung aus dem organisatorischen Gesamtgefüge des Unternehmens und der Verselbständigung des so geschaffenen Teilorganismus in einem weit größeren Umfang.