BFH

BFHVI R 205/6717.5.1968

Amtlicher Leitsatz:

Für eine zur Möbellagerung erforderliche, in ein Gebäude eingefügte Lüftungs- und Befeuchtungsanlage kann die Investitionszulage nach § 19 BHG 1964 gewährt werden, wenn die Anlage eine Betriebsvorrichtung ist.

Normen

§ 19 Abs. 1 S. 1 BHG 1964

 

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt einen Möbeleinzelhandel. Sie ließ im Jahre 1964 beim Neubau ihres Betriebsgebäudes eine als "Be- und Entlüftungs- und Befeuchtungsanlage" bezeichnete Einrichtung für 46 075 DM installieren. Sie beantragte für diese Aufwendung die Investitionszulage. Das FA lehnte den Antrag ab.

Auch die Klage blieb ohne Erfolg. Das FG führte aus, die Anlage sei nach dem natürlichen Sprachgebrauch keine bewegliche, sondern eine unbewegliche Sache. Zu der Frage, ob die Anlage, wie die Klägerin geltend machte, eine Betriebsvorrichtung sei, traf das FG keine Feststellungen, weil nach seiner Auffassung für die Anwendung des § 19 BHG 1964 unerheblich ist, ob eine unbewegliche Sache eine Betriebsvorrichtung ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision, mit der die Klägerin unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist begründet.

Wie der Senat in dem Urteil VI R 59/67 vom 17. Mai 1968 (BFH 92, 257, BStBl II 1968, 565) entschieden hat, ist die Frage, ob eine Sache ein bewegliches Anlagegut im Sinne von § 21 BHG 1962 und § 19 BHG 1964 ist, nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Geht man davon aus, so ist -- entgegen der Auffassung des FG -- durchaus erheblich, ob die von der Klägerin eingerichtete Anlage ein unmittelbar und ausschließlich der Möbellagerung dienendes Wirtschaftsgut ist. Trifft die dahingehende Behauptung der Klägerin zu, so ist die Anlage nämlich eine Betriebsvorrichtung und wird als solche nach den einkommensteurrechtlichen Grundsätzen als bewegliches Wirtschaftsgut behandelt, auch wenn sie mit dem Gebäude fest verbunden ist. In diesem Fall steht die Beziehung zum Gewerbebetrieb gegenüber der Beziehung zu dem Grundstück im Vordergrund.

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und wird an das FG zurückverwiesen, das festzustellen hat, ob die Anlage unmittelbar und ausschließlich dem Betrieb der Klägerin zu dienen bestimmt und geeignet und deshalb eine Betriebsvorrichtung ist. Wird diese Frage bejaht, so ist der Klägerin die Investitionszulage zu gewähren.

Stichworte