OPM OM5/74 (RS0105356)

OPMOM5/7423.4.1975

Rechtssatz

Wer im Löschungsverfahren nach § 33 MSchG die Verkehrsgeltung einer eingetragenen Marke bestreitet, muß beweisen, daß im Prioritätszeitpunkt keine solche Verkehrsgeltung bestanden hat. Dem belangten Markeninhaber bleibt die Möglichkeit gewahrt, einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen.

Veröff: ÖBl 1981,40 (mit Anmerkung von Barger)

Normen

MSchG §1 Abs2
MSchG §4 Abs2

Dokumentnummer

JJR_19750423_OPM0002_0000OM00005_7400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)