OLG n 13R98/08i (RW0000420)

OLG n13R98/08i27.6.2008

Rechtssatz

Stellungnahmen zu Sachverständigengutachten sind grundsätzlich nach TP 2 RATG zu entlohnen. Der Umfang und die Schwierigkeit einer Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten kann nicht in das System der Entlohnung der Schriftsätze nach den Tarifposten des RATG eingreifen. In begründeten Fällen ist ein Zuschlag gemäß § 21 RATG zuzusprechen (wodurch gegebenenfalls auch die Höhe des Ansatzes nach TP 3A RATG erreicht werden kann) - Abgehen von der Entscheidung 13 R 68/05y = RIS-Justiz RW0000200.

Normen

RATG TP2
RATG TP3A

13 R 98/08iOLG n27.06.2008

Dokumentnummer

JJR_20080627_OLG0009_01300R00098_08I0000_004

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