Normen
ZPO §63
ASVG §253a
| 7 Rs 323/02z | OLG n | 26.09.2002 |
Dokumentnummer
JJR_20020926_OLG0009_0070RS00323_02Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Offenbar aussichtslos ist eine Prozessfhrung (hier Berufung) dann, wenn die gegenstndliche ins Auge gefasste Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus rechtlichen Grnden zu keinem Erfolg fhren kann. Eine Aussicht auf Prozesserfolg muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben (siehe Fucik in Rechberger, ZPO1, Rz 6 zu § 64), die jedoch - selbst bei grter Zurckhaltung bei der Annahme der von Aussichtslosigkeit, um nicht eine Sachentscheidung vorwegzunehmen (siehe Kininger, JZ 1976, 10), nicht begrndbar erscheint; zumal die unstrittigen aktenkundigen Alterspensionsbezugszeiten nicht als neutrale Zeiten fr den Pensionsbezug nach § 253 a ASVG heranziehbar sind, sodass jedenfalls die Voraussetzung fr die genannte Person auf keinen Fall vorliegen knnen.
Normen
ZPO §63
ASVG §253a
| 7 Rs 323/02z | OLG n | 26.09.2002 |
JJR_20020926_OLG0009_0070RS00323_02Z0000_001
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