OLG Wien 16r210/23d (RW0001065)

OLG Wien16r210/23d21.3.2024

Rechtssatz

Führt ein Teilanerkenntnis in der Folge zur Fällung eines Teilanerkenntnisurteils, wirkt das Teilanerkenntnis in kostenrechtlicher Hinsicht mit seiner Erklärung; die Bemessungsgrundlage verringert sich - wie bei einer Klagseinschränkung - auf das restlich strittige Begehren bereits mit dem Schriftsatz, in dem die Verfügung über den Streitgegenstand vorgenommen wird.

Normen

ZPO §43 Abs1; §12 Abs3 RATG

16 r 210/23dOLG Wien21.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20240321_OLG0009_01600R00210_23D0000_000

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