OLG Wien 1R4/22y (RW0001011)

OLG Wien1R4/22y14.2.2022

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung ist nach § 25 Abs 7 UWG nur aufgrund eines rechtskräftigen Urteils (oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels) vorzunehmen. Solange ein Urteil bloß vollsteckbar ist (etwa weil die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision offen steht), kann die Veröffentlichung nicht erzwungen werden.

veröff ÖBl 2022/51, 168 (Hinger)

Normen

UWG §25 Abs7
ZPO §505 Abs4

1 R 4/22yOLG Wien14.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20220214_OLG0009_00100R00004_22Y0000_001

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