OLG Wien 1 (RW0000884)

OLG Wien15.12.2017

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob die Teilnahme der Parteienvertreter an einer Befundaufnahme eines Sachverständigen nach TP 3 oder nach TP 7 RATG zu honorieren ist, hängt nicht von der Wortwahl des Gerichts ab. Der Auftrag, die Parteien über den Termin der Befundaufnahme zu informieren, kommt einer Aufforderung gleich, die Parteien beizuziehen.

Normen

RATG TP3
RATG TP7

33 R 122/17iOLG Wien05.12.2017
1 R 171/18aOLG Wien04.01.2019

auch

Dokumentnummer

JJR_20171205_OLG0009_13300R00122_17I0000_001

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