OLG Wien 1R79/16v (RW0000865)

OLG Wien1R79/16v28.6.2016

Rechtssatz

Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird. Wird sowohl Rekurs erhoben als auch eine inhaltlich idente Mängelrüge in der Berufung vorgenommen, ist von einem einheitlichen Rechtsmittel auszugehen. Dieses unterliegt gemäß § 462 Abs 2 ZPO der Kognition des Berufungsgerichtes.

Stoffsammlungsmangel; einheitliches Rechtsmittel; Rekurs; Berufung

 

Normen

ZPO §275 Abs1
ZPO §291 Abs1
ZPO §515
ZPO §462 Abs2

1 R 79/16vOLG Wien28.06.2016
1 R 5/21vOLG Wien27.01.2021

Beisatz: Hier Ablehnung eines Sachverständigen, Stellungnahme der anderen Partei (T1)

Dokumentnummer

JJR_20160628_OLG0009_00100R00079_16V0000_001

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