| 1 R 30/16p | OLG Wien | 28.04.2016 |
Dokumentnummer
JJR_20160428_OLG0009_00100R00030_16P0000_002
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Rechtssatz
Der Angehörigenbegriff des Art 17 HPÜ („nationaux“) wird nach einhelliger Lehre und Staatenpraxis seit jeher - schon zu den im Kern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen in den Haager Abkommen aus 1905 und 1896 - weit und nicht-physische Personen (einschließlich der Vertragsstaaten selbst) umfassend verstanden. Juristische Personen und sonstige prozessfähige Gebilde sind daher vom Begriff „Angehörige“ („nationaux“) im Sinne des Art 17 HPÜ mitumfasst.