OLG Wien 34R125/15z (RW0000847)

OLG Wien34R125/15z18.11.2015

Rechtssatz

Die erworbene, aber unerwünschte Anlage ist auch dann kein Sekundär- oder Folgeschaden, wenn es mehrere Ursachen gibt, die jede für sich genommen dazu geführt haben, dass der Anleger eine Anlage erworben hat, die er bei richtiger und/oder vollständiger Beratung bei jedem Fehler des Beraters für sich isoliert betrachtet gar nicht angeschafft hätte. In einem solchen Fall liegt kumulative Kausalität vor, die dazu führt, dass der Beginn der Verjährungsfrist gesondert für jeden Fehler zu prüfen ist.

Normen

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IID

34 R 125/15zOLG Wien18.11.2015

Dokumentnummer

JJR_20151118_OLG0009_03400R00125_15Z0000_002

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