Normen
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IID
| 34 R 125/15z | OLG Wien | 18.11.2015 |
Dokumentnummer
JJR_20151118_OLG0009_03400R00125_15Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Verjährung bezieht sich auf den jeweils geltend gemachten Anspruch, der durch die zu seiner Begründung vorgebrachten Tatsachen konkretisiert wird. Stützt der Kläger, der haftungsbegründend fehlerhafte Anlageberatung behauptet, sein Begehren alternativ auf verschiedene Sachverhaltsvarianten, liegen mehrere Ansprüche vor, die auch verjährungsrechtlich getrennt zu beurteilen sind. Die Verjährung des auf einen dieser Beratungsfehler (hier: „Kapitalverlustrisiko“) gestützten Ersatzanspruchs führt daher nicht dazu, dass bei Bejahung anderer, für sich genommen noch nicht verjährter Beratungsfehler (hier: „Ausschüttungsschwindel“ und/oder „Verheimlichung einer Innenprovision“ [= Kick-back-Zahlung]) die Stattgebung des Leistungsbegehrens ausgeschlossen wäre.
Normen
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1489 IIB
ABGB §1489 IID
| 34 R 125/15z | OLG Wien | 18.11.2015 |
JJR_20151118_OLG0009_03400R00125_15Z0000_001
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