OLG Wien 34R98/14b (RW0000814)

OLG Wien34R98/14b4.11.2014

Rechtssatz

Die Beweispflicht für das Fehlen der Registrierungsvoraussetzungen nach § 33 MSchG trifft den Antragsteller. Die Eintragung auf Grund des Nachweises der Verkehrsgeltung hat den Anschein für sich, dass dieser Nachweis auch erbracht wurde; dieser Umstand ist nach § 17 Abs 1 Z 7 MSchG auch im Markenregister einzutragen. Dass Verkehrsgeltungsnachweise in Verstoß geraten sind, kehrt die Beweislast für das Fehlen der seinerzeitigen Verkehrsgeltung nicht um.

Normen

MSchG §33
MSchG §33a
MSchG §33b
MSchG §17 Abs1 Z7
MSchG §4 Abs1 Z4
MSchG §4 Abs1 Z5

34 R 98/14bOLG Wien04.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20141104_OLG0009_03400R00098_14B0000_001

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