Normen
EMRK Art6
MSchG §29a
MSchG §30 Abs1 Z2
MSchG §29b Abs3
AußStrG §57 Z4
34 R 82/14z | OLG Wien | 03.09.2014 |
Dokumentnummer
JJR_20140903_OLG0009_03400R00082_14Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Patentamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, (patent‑)anwaltlich vertretene Parteien darüber anleitend zu belehren, welche Bescheinigungsmittel zum Nachweis der ernsthaften markenmäßigen Benützung für die künftige Entscheidung als ausreichend anzusehen sein werden. Wenn das Patentamt der widersprechenden Partei aber konkrete Bedenken an der Tauglichkeit der bis dahin vorgelegten Bescheinigungsmittel mitteilt, in der Entscheidung jedoch dann die Untauglichkeit mit anderen Argumenten begründet (nachdem – im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall – die widersprechende Partei bis zur Entscheidung mangels Zustellung keine Gelegenheit hatte, auf eine weitere Stellungnahme des Widerspruchsgegners zu reagieren, die sich ebenfalls mit der Tauglichkeit der bisher vorgelegten Unterlagen befasste), ist das Verfahren mit einem Verfahrensmangel behaftet.
Normen
EMRK Art6
MSchG §29a
MSchG §30 Abs1 Z2
MSchG §29b Abs3
AußStrG §57 Z4
34 R 82/14z | OLG Wien | 03.09.2014 |
JJR_20140903_OLG0009_03400R00082_14Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)