OLG Wien 33Bs39/14y (RW0000766)

OLG Wien33Bs39/14y9.4.2014

Rechtssatz

Die Bewilligung eines elektronisch überwachten Hausarrests hängt stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welchen den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.

Normen

StVG §16 Abs3
StVG §16a
StVG §156c

33 Bs 39/14yOLG Wien09.04.2014

Dokumentnummer

JJR_20140409_OLG0009_0330BS00039_14Y0000_001

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