OLG Wien 30R28/12a (RW0000732)

OLG Wien30R28/12a5.7.2012

Rechtssatz

Ein Anerkenntnis durch die Beklagte reduziert die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG auf den dort genannten Wert, wenn nur die Kostenersatzfrage strittig bleibt, was nach § 12 Abs 3 RATG schon für den (in der folgenden Tagsatzung vorgetragenen) Schriftsatz gilt, in dem das Anerkenntnis erklärt wird.

Die Geltung von TP 2 II.1.c RATG ist daneben widerspruchsfrei möglich, denn die Frage der Bemessungsgrundlage und die Frage der passenden Tarifpost sind voneinander zu trennen.

Normen

RATG §12 Abs3
RATG §12 Abs4
RATG TP2

30 R 28/12aOLG Wien05.07.2012
34 R 152/14vOLG Wien11.02.2015

Dokumentnummer

JJR_20120705_OLG0009_03000R00028_12A0000_001

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