OLG Wien 13R68/05y (RW0000666)

OLG Wien13R68/05y12.8.2005

Rechtssatz

Nicht aufgetragene nach der vorbereiteten Tagsatzung eingebrachte Schriftstze, die auch verlesen wurden, sind nach TP 2 RATG zu entlohnen.

 

Stellungnahmen zu Sachverstndigengutachten sind grundstzlich nach TP 2 RATG zu entlohnen, es sei denn, sie lassen eine derartig tiefschrfende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erkennen, dass eine Honorierung nach TP 2 RATG unangemessen wre. In diesem Fall sind sie nach TP 3A RATG zu entlohnen.

Normen

RATG TP2
RATG TP3A

13 R 68/05yOLG Wien12.08.2005

Dokumentnummer

JJR_20050812_OLG0009_01300R00068_05Y0000_001

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