Normen
RATG TP2
RATG TP3A
| 13 R 68/05y | OLG Wien | 12.08.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20050812_OLG0009_01300R00068_05Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Nicht aufgetragene nach der vorbereiteten Tagsatzung eingebrachte Schriftstze, die auch verlesen wurden, sind nach TP 2 RATG zu entlohnen.
Stellungnahmen zu Sachverstndigengutachten sind grundstzlich nach TP 2 RATG zu entlohnen, es sei denn, sie lassen eine derartig tiefschrfende Auseinandersetzung mit dem Gutachten erkennen, dass eine Honorierung nach TP 2 RATG unangemessen wre. In diesem Fall sind sie nach TP 3A RATG zu entlohnen.
Normen
RATG TP2
RATG TP3A
| 13 R 68/05y | OLG Wien | 12.08.2005 |
JJR_20050812_OLG0009_01300R00068_05Y0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)