OLG Wien 7Ra44/05z (RW0000653)

OLG Wien7Ra44/05z29.3.2005

Rechtssatz

Wurde das Versumungsurteil versehentlich nicht in der ersten Verhandlung nach Erhebung des Widerspruches aufgehoben, sondern erst in einer spteren Verhandlung, nach dem in der Zwischenzeit bereits in der Sache selbst verhandelt worden war, ist es ausreichend, dass die klagende Partei die Kosten fr den Antrag auf Erlassung des Versumungsurteiles erst unmittelbar nach Verkndung des Beschlusses ber die Aufhebung des Versumungsurteiles verzeichnet.

Normen

ZPO ยง397a Abs4

7 Ra 44/05zOLG Wien29.03.2005

Dokumentnummer

JJR_20050329_OLG0009_0070RA00044_05Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)