OLG Wien 7Ra82/03k (RW0000585)

OLG Wien7Ra82/03k24.6.2003

Rechtssatz

Die klagende Partei trifft ein Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 1 ZPO, wenn sie durch eine einfache Firmenbuchabfrage hätte feststellen können, dass für die beklagte Partei ein Notgeschäftsführer bestellt wurde, das Verfahren jedoch mit dem unwirksam bestellten Prozesskurator weitergeführt wurde.

Normen

ZPO §51 Abs1

7 Ra 82/03kOLG Wien24.06.2003

Dokumentnummer

JJR_20030624_OLG0009_0070RA00082_03K0000_001

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