OGH 10Ob3/25a; 10Ob25/25m; 10Ob63/25z; 10Ob68/25k; 10Ob32/26t; 10Ob35/26h (RS0135356)

OGH10Ob3/25a; 10Ob25/25m; 10Ob63/25z; 10Ob68/25k; 10Ob32/26t; 10Ob35/26h19.5.2026

Rechtssatz

Wem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist den in § 2 Abs 1 UVG genannten Anspruchsberechtigten gleichgestellt und hat daher ungeachtet der für die Zuerkennung herangezogenen Gründe bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Trifft dies nicht (mehr) zu, ist das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen.

Normen

UVG §2
UVG §3
UVG §4
EG-RL 2004/83/EG - Status-Richtlinie 32004L0083 Art29
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs2
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 29 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 2
EG-RL 2011/95/EU – Status-RL Art 20 Abs2

10 Ob 3/25aOGH11.02.2025

Hier: Minderjährige sind weder österreichische Staatsbürger noch staatenlos, ihnen wurde aber der Status von Asylberechtigten zuerkannt. (T1)<br/>Nach ständiger Rechtsprechung sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern im Sinn des § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt und haben daher ebenfalls Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. (T2)

10 Ob 25/25mOGH24.04.2025
10 Ob 63/25zOGH21.10.2025

Beisatz: Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005). (T3)

10 Ob 68/25kOGH09.12.2025

vgl; Beisatz: Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ hat für sich allein keinen Einfluss auf den zuerkannten Flüchtlingsstatus und somit auch nicht auf die sich daraus ergebende Anspruchsberechtigung nach § 2 Abs 1 UVG. (T4)<br/>Beisatz: Der Unterhaltsvorschuss ist als Kernleistung gemäß Art 11 Abs 4 RL 2003/109 einzustufen, die nach dieser Bestimmung im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren ist (T5)

10 Ob 32/26tOGH19.05.2026

Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Gleichgestellt iSd § 2 Abs 1 UVG sind auch langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige iSd RL 2003/109 , denen der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" zuerkannt wurde. (T6)

10 Ob 35/26hOGH19.05.2026

Beisatz wie T6<br/>Anm: So bereits 10 Ob 32/26t

Dokumentnummer

JJR_20250211_OGH0002_0100OB00003_25A0000_000

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