OGH 4Ob5/24z; 4Ob174/25d; 4Ob168/25x (RS0134678)

OGH4Ob5/24z; 4Ob174/25d; 4Ob168/25x28.1.2026

Rechtssatz

Ein mit dem Eingriff in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte verbundener lauterkeitsrechtlicher Rechtsbruch liegt auch dann vor, wenn ein Geschäftsmodell darauf abzielt, Kunden bei der Durchführung ihrer Ansprüche wegen Besitzstörungen mit Abmahnschreiben zu unterstützen, auch wenn der Unternehmer gegenüber den Störern nicht als Vertreter der Kunden auftritt.

Normen

UWG §1
RAO §8

4 Ob 5/24zOGH25.01.2024
4 Ob 174/25dOGH28.01.2026
4 Ob 168/25xOGH28.01.2026

vgl; Beisatz: Hier: Geschäftsmodell der Beklagten besteht darin, die eigentumsrechtlichen oder besitzrechtlichen Ansprüche ihrer Kunden im Zusammenhang mit der unerlaubten Benützung der Parkflächen durch Dritte außergerichtlich zu verfolgen, indem sie von den Dritten "Vertragsstrafen" kassiert und dadurch für ihre Dienstleistungen entlohnt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20240125_OGH0002_0040OB00005_24Z0000_001

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