OGH 4Ob145/21h; 8Ob105/24k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d (RS0133856)

OGH4Ob145/21h; 8Ob105/24k; 6Ob196/24b; 6Ob23/25p; 1Ob170/25v; 8Ob99/25d22.4.2026

Rechtssatz

Auf die Schutzwirkungen des zwischen der Gesellschaft und dem Abschlussprüfer geschlossenen Vertrags können sich Dritte, deren Anlegerentscheidung nicht im Zusammenhang mit dem vom Abschlussprüfer einer Gesellschaft erteilten Bestätigungsvermerk steht, nicht berufen.

Normen

UGB §275

4 Ob 145/21hOGH28.09.2021

Veröff: SZ 2021/89

8 Ob 105/24kOGH24.10.2024

vgl

6 Ob 196/24bOGH04.06.2025

vgl; Beisatz: Hier: Haftung des Sacheinlageprüfers für einen unrichtigen Prüfbericht (T1)

6 Ob 23/25pOGH04.06.2025

vgl; Beisatz wie T1

1 Ob 170/25vOGH27.01.2026

vgl; Beisatz wie T1

8 Ob 99/25dOGH22.04.2026

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Haftung einer Sacheinlageprüferin für einen wissentlich falsch erstellten Sacheinlageprüfbericht. In dieser Konstellation kommt es auf die Schaffung einer Vertrauensbasis und der im konkreten Vertrauen darauf (also auf das Gutachten) getätigten Vermögensdisposition des Geschädigten nicht an. Stattdessen genügt eine schlichte Kausalität des inkriminierten Verhaltens für den Eintritt des Schadens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20210928_OGH0002_0040OB00145_21H0000_001

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