OGH 9ObA135/18w; 8ObA29/26m (RS0132623)

OGH9ObA135/18w; 8ObA29/26m19.8.2026

Rechtssatz

Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, besteht in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.

Normen

ABGB §1162b
BAG §15 Abs1

9 ObA 135/18wOGH28.03.2019

Veröff: SZ 2019/29

8 ObA 29/26mOGH19.08.2026

nur: Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20190328_OGH0002_009OBA00135_18W0000_001

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