OGH 3Ob153/18y; 18OCg3/25b (RS0132372)

OGH3Ob153/18y; 18OCg3/25b30.1.2026

Rechtssatz

Wenn das Schiedsgericht im Rahmen seiner Kompetenz-Kompetenz entschieden hat, dass eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, ist das staatliche Gericht daran nicht gebunden. Es kann sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Soweit der Schiedsspruch Ausführungen zu Bejahung einer Schiedsvereinbarung enthält, kommt dem im Anerkennungsverfahren nur Beweiswirkung zu.

Normen

NYÜ ArtV Abs1 lita

3 Ob 153/18yOGH19.12.2018

Veröff: SZ 2018/105

18 OCg 3/25bOGH30.01.2026

Beisatz: Jede falsche Entscheidung des Schiedsgerichts, nicht bloß eine "offensichtliche" oder "unvertretbare" Fehlbeurteilung ist aufzugreifen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20181219_OGH0002_0030OB00153_18Y0000_006

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