Normen
| 16 Ok 6/14i | OGH | 21.01.2015 |
| 16 Ok 3/25i | OGH | 17.04.2025 |
Beisatz: Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. (T2) | ||
| 16 Ok 4/25m | OGH | 11.04.2025 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. (T3) | ||
| 16 Ok 2/26v | OGH | 30.03.2026 |
nur: Danach ist auch eine Volltextveröffentlichung ‑ soweit Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben ‑ durchaus zulässig. (T4) | ||
| 16 Ok 8/26a | OGH | 10.08.2026 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Pseudonymisierung von Namen der mutmaßlich an der Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen; Veröffentlichung von E-Mail-Korrespondenz, die die Art und Weise beschreibt, wie Absprachen kommuniziert und abgewickelt worden sind; Nennung von Kundennamen; Zitate aus Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (T5) | ||
Dokumentnummer
JJR_20150121_OGH0002_0160OK00006_14I0000_001
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