OGH 13Ns75/11z; 15Ns75/23g; 13Ns30/26d (RS0127316)

OGH13Ns75/11z; 15Ns75/23g; 13Ns30/26d24.6.2026

Rechtssatz

Das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB verlangt den Eintritt einer Gefahr für das Schutzobjekt „Ehre“. Das Gesetz drückt dies aus, indem es fordert, dass die Tathandlungen „in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise“ gesetzt werden. Die zum Tatbild gehörende Rechtsgutgefährdung besteht somit in der Möglichkeit der Wahrnehmung der Tathandlung durch einen Dritten. Demnach stellt der Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB ein Erfolgsdelikt dar, weil er solcherart den Eintritt einer von der Tathandlung zumindest gedanklich abtrennbaren Wirkung in der Außenwelt, nämlich der Wahrnehmbarkeit der Tathandlung durch einen Dritten, voraussetzt.

Normen

StGB §67 Abs1
StGB §111 Abs1

13 Ns 75/11zOGH15.12.2011
15 Ns 75/23gOGH04.10.2023

vgl

13 Ns 30/26dOGH24.06.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_20111215_OGH0002_0130NS00075_11Z0000_001

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